Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsIst die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß Paragraph 144, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt des Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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