Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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