§ 79 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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