Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden. Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 77, ist Abschnitt römisch IX mit Ausnahme des Paragraph 64, anzuwenden.
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