Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz eins§ 11 lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und § 23 gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach § 17 Abs. 2b sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.Paragraph 11, Litera f,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz 2 a und 2b, Paragraph 21 und Paragraph 23, gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach Paragraph 17, Absatz 2 b, sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.
(2)Absatz 2Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 56 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist Paragraph 56, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 42 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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