Artikel III
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)
Eine Ergänzungszulage nach Art. V Abs. 6 beziehungsweise nach Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.136/1979 ist nur soweit und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses zu berücksichtigen, als der ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Art. XI des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3 dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt.
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