Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2)Absatz 2Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
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