Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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