Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 gilt in Fällen, in denen
a) | der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und | |||||||||
b) | diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist, folgende besondere Regelung: | |||||||||
An die Stelle der im § 14 Abs. 2 lit. b Z 2 und Abs. 3 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen Voraussetzungen tritt - wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist - die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren. |
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