§ 78 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Abs. 1, insbesondere bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die Beitragsgrundlage nach § 80 Abs. 2 dieses Abschnittes. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft)

(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.

(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.

(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.

(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 80) im vollen Ausmaß entrichtet hat.

(8) § 89 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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