§ 66 PG 1965 (Pensionsgesetz 1965), Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft - JUSLINE Österreich
§ 66 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsHat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder
2.Ziffer 2diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2)Absatz 2Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3)Absatz 3Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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