Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 oder § 15b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 15c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 b, ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach Paragraph 15 c, nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3)Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß § 39 zu ersetzen.Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß Paragraph 39, zu ersetzen.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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