Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 13 a, sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Paragraph 99, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2)Absatz 2Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 15, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
1.Ziffer einsgebührte oder
2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3)Absatz 3Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
1.Ziffer einsgebührte oder
2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4)Absatz 4Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, maßgebend sind.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 103 PG 1965
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 PG 1965 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 103 PG 1965