Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
In Kraft seit 01.01.1966 bis 31.12.9999
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