Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß Paragraph 4, GehG und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.
(2)Absatz 2Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß Paragraph 4, GehG und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(3)Absatz 3Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(4)Absatz 4Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(6)Absatz 6Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 77 PG 1965
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 PG 1965 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 77 PG 1965