§ 77 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.

(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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