§ 14 PG 1965 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1.

der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2.

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2.

der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 PG 1965


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 PG 1965 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

271 Entscheidungen zu § 14 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 2 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 3 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 4 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 5 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 6 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 8 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 9 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 12 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 13 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 14 PG 1965


Entscheidungen zu § 14 Abs. 15 PG 1965


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 PG 1965


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 PG 1965 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13d PG 1965
§ 15 PG 1965