(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche
1. | der unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 27. April 1922, BGBl. Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung 1922 und vom 12. April 1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, und | |||||||||
2. | der unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 25. Juli 1922, BGBl. Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung), und vom 7. Dezember 1926, BGBl. Nr. 375, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 123, oder unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, | |||||||||
mit den Maßgaben gemäß Abs. 2 und 3 anzuwenden. |
(2) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und der Kinderzuschuss sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem 31. Dezember 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen.
(3) Die §§ 53 bis 57 sind nicht anzuwenden.
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