Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz eins§ 5 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. § 90a Abs. 1a ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist § 5 Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 2 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Paragraph 90 a, Absatz eins a, ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist Paragraph 5, Absatz 2 a, in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 104 Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden.Paragraph 104, Absatz eins, in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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