Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDas zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1.Ziffer einsdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
2.Ziffer 2Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.
In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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