(1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. | die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder | |||||||||
2. | Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. | |||||||||
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. |
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.
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