§ 30 PG 1965 Sachleistungen

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 30.Paragraph 30,

Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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