Art. 9 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 9 PG 1965


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 9 PG 1965 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu Art. 9 PG 1965


Entscheidungen zu § artikel9 PG 1965


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 9 PG 1965


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 9 PG 1965 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PG 1965 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 8 PG 1965
Art. 13 PG 1965