(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.
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