§ 52 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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