Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAuf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(3)Absatz 3Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4)Absatz 4Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des Paragraph 159, Litera c, RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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