Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
(1)Absatz eins§ 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 776, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsdie Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
2.Ziffer 2der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach Paragraph 776, ASVG, Paragraph 402, GSVG oder Paragraph 396, BSVG gebührt.
(2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist § 776 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist Paragraph 776, Absatz 4, zweiter und dritter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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