Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsFolgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1.Ziffer einsÜberstundenvergütungen nach § 16 GehG,Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG,
2.Ziffer 2Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG,
3.Ziffer 3Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, GehG,
4.Ziffer 4Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, GehG,
5.Ziffer 5Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG,
6.Ziffer 6Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, GehG,
7.Ziffer 7Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, GehG,
8.Ziffer 8Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, GehG,
9.Ziffer 975% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,,
10.Ziffer 10Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,Vergütungen nach den Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,
11.Ziffer 11die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,die den Landeslehrern auf Grund des Art. römisch III der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
12.Ziffer 12die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. römisch III der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
13.Ziffer 13die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen,die auf Grund des Art. römisch II der 30. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen,
14.Ziffer 14der Differenzausgleich nach § 113g GehG,der Differenzausgleich nach Paragraph 113 g, GehG,
15.Ziffer 15der Differenzausgleich nach § 113h GehG.der Differenzausgleich nach Paragraph 113 h, GehG.
(2)Absatz 2Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder
2.Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen nach § 113c GehG), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen nach Paragraph 113 c, GehG), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(3)Absatz 3Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
(4)Absatz 4Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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