(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)
(2) Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel)
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