Art. 13 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel)

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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