Gesamte Rechtsvorschrift StVG

Strafvollzugsgesetz

StVG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.01.2023

ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 StVG


Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Strafurteil: jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;

2.

Verurteilter: jede Person, über die in einem Strafurteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;

3.

Strafgefangener: jeder Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird;

4.

Untergebrachter: jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird;

5.

Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreißig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen.

§ 2 StVG


Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 1988 nicht etwas anderes bestimmt.

ZWEITER TEIL - Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile

§ 3 StVG


zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Verurteilten ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 7 Abs. 1) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.

  1. (4) Verurteilte, die sich bereits in der zuständigen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft befinden, sind in den Strafvollzug zu übernehmen. Verurteilte, die sich in einer anderen Anstalt in Haft befinden, sind in die zuständige Anstalt zu überstellen.

§ 3a StVG


(1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.

(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

(3) Entspricht die Einigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht dem Verurteilten mitzuteilen, welche Änderungen der Einigung erforderlich wären, und ihm aufzutragen, die geänderte Einigung binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Strafe zu vollziehen ist.

(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.

(5) Für das Verfahren gilt § 7.

§ 4 StVG


Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, daß es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Bundesgebiet zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein österreichisches Gericht entschieden hätte.

§ 5 StVG


  1. (1)Absatz einsIst ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (Paragraph 20,) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10,) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
  2. (2)Absatz 2Ist die verurteilte Person schwanger oder hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden, so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt, vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist.
  3. (3)Absatz 3An Verurteilten, an denen nach Abs. 1 oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wennAn Verurteilten, an denen nach Absatz eins, oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verurteilte nach der Art oder dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, oder nach seinem Lebenswandel
      1. a)Litera afür die Sicherheit des Staates oder der Person oder
      2. b)Litera bfür die Sicherheit des Eigentums besonders gefährlich ist;
    2. 2.Ziffer 2die Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt und anzunehmen ist, daß sich der Verurteilte im Falle des Aufschubes dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde, oder
    3. 3.Ziffer 3die strafrechtliche Unterbringung des Verurteilten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
    In den Fällen der Z 1 lit. b sowie in den Fällen der Z 2 darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10) in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäß behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen der Z 1 lit. a oder 3 ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 71 Abs. 2) durchzuführen.In den Fällen der Ziffer eins, Litera b, sowie in den Fällen der Ziffer 2, darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10,) in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäß behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen der Ziffer eins, Litera a, oder 3 ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 71, Absatz 2,) durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Für die an die Stelle der Freiheitsstrafe tretende Haft gelten sinngemäß die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Freiheitsstrafe gilt nach Maßgabe der Dauer der Haft als vollzogen.

§ 6 StVG


  1. (1)Absatz einsIst der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,
    1. 1.Ziffer einswenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland
      1. a)Litera aeinen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,einen Angehörigen (Paragraph 72, des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
      2. b)Litera ban dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
      3. c)Litera cwichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Litera a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt
      1. a)Litera aauf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,
      2. b)Litera bauf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.
    Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 lit. a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z 1 oder Z 2 lit. a steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Z 2 lit. a auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Ziffer eins, nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Ziffer 2, Litera a, nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Ziffer 2, Litera a, auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür nach § 495 StPO oder den §§ 16 oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, Absatz eins,, 16 Absatz eins, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür nach Paragraph 495, StPO oder den Paragraphen 16, oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.
  3. (3)Absatz 3Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a, so hat es dem Verurteilten Weisungen (§ 51 des Strafgesetzbuches) zu erteilen, wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, so hat es dem Verurteilten Weisungen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) zu erteilen, wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.
  4. (4)Absatz 4Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen:
    1. 1.Ziffer einswenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2wenn er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, daß er es versuchen werde;
    3. 3.Ziffer 3wenn dringender Verdacht besteht, daß er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat.

§ 7 StVG


(1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.

(2) Für das Verfahren nach den §§ 4 bis 6 gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten.

(3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.

DRITTER TEIL - Vollzug der Freiheitsstrafen

Erster Abschnitt -EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGES

Erster Unterabschnitt Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen

§ 8 StVG


(1) Gerichtliche Freiheitsstrafen sind in Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Strafvollzugsanstalten sind als allgemeine Anstalten oder als Sonderanstalten zu führen. In den allgemeinen Anstalten und den gerichtlichen Gefangenenhäusern ist nach Maßgabe des § 9 der Strafvollzug an allen Strafgefangenen durchzuführen, soweit für diesen Vollzug nicht Sonderanstalten eingerichtet sind.

(3) Als Sonderanstalten sind die nachfolgenden Anstalten zu errichten und zu erhalten:

1.

zur Durchführung des Erstvollzuges (§ 127);

2.

zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die wegen einer fahrlässig begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind (§ 128);

3.

zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;

4.

zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die sich wegen ihrer psychischen Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen (§ 129).

(4) Die Anstalten sind als Männer- oder Frauenanstalten oder so zu führen, daß die in derselben Anstalt angehaltenen männlichen und weiblichen Strafgefangenen voneinander getrennt sind. Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (§ 103 Abs. 2 Z 4), die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (§ 114 Abs. 1) und die Absonderung in einem besonderen Einzelraum (§ 116 Abs. 2) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Strafgefangene bestimmt sind.

§ 9 StVG


(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus (Justizanstalt eines Landesgerichtes) einzuleiten.

(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern zu vollziehen. Sind Strafen in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, die für die Einleitung des Strafvollzuges nicht eingerichtet ist, so ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn es dem Verurteilten im Hinblick auf die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Abs. 3) und der Strafvollzugsanstalt offenbar nicht zumutbar ist, die Strafe in der Strafvollzugsanstalt anzutreten.

(3) Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefangenenhaus einzuleiten oder durchzuführen, so ist örtlich zuständig das Gefangenenhaus desjenigen Landesgerichtes, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen inländischen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verurteilten, in Ermangelung eines solchen Aufenthaltes im Inland aber jeder andere Aufenthalt des Verurteilten im Inland maßgebend. Ist der Verurteilte in gerichtlicher Haft, so ist an Stelle des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Aufenthaltes der Ort der Haft maßgebend.

(4) Besteht für einen Verurteilten kein nach Abs. 3 örtlich zuständiges Gefangenenhaus, so ist der Sitz des Gerichtes maßgebend, das in erster Instanz erkannt hat. Liegt der Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichtes Steyr, so ist jedoch das Gefangenenhaus Linz örtlich zuständig.

(5) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch Verordnung die Sprengel der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges so festzusetzen, daß die zur Verfügung stehenden Einrichtungen am besten ausgenützt werden können.

§ 10 StVG


(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

1.

wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

2.

wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

(1a) Während offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Abs. 1 Z 2 sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 nicht zulässig.

(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und

1.

der Verurteilte damit einverstanden ist oder

2.

dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.

Zweiter Unterabschnitt - Vollzugsbehörden Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision

§ 11 StVG


(1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.

§ 11a StVG (weggefallen)


§ 11a StVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 11b StVG (weggefallen)


§ 11b StVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 11c StVG (weggefallen)


§ 11c StVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 11d StVG (weggefallen)


§ 11d StVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 11e StVG (weggefallen)


§ 11e StVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 11f StVG (weggefallen)


§ 11f StVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 11g StVG (weggefallen)


§ 11g StVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 11h StVG (weggefallen)


§ 11h StVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 12 StVG (weggefallen)


§ 12 StVG (weggefallen) seit 01.07.2015 weggefallen.

§ 13 StVG


Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.

§ 13a StVG


Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben.

§ 14 StVG


(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu überwachen.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

§ 14a StVG


(1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.

(2) Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei

1.

Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und

2.

Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu erstatten.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung die nähere Organisation der inneren Revision, insbesondere die Zuordnung und Ausgestaltung der Revisionseinrichtung und die Berufung und Stellung der Revisionsorgane, zu regeln.

§ 15 StVG


Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.

§ 15a StVG


(1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(2) Die Vollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten (§§ 38, 39 DSG)

1.

von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten,

2.

von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 46) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,

3.

von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5,

4.

von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben, sowie

5.

von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt,

automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.

(4) Die Vollzugsverwaltung kann nach Maßgabe des § 48 DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (§ 36 Abs. 9 Z 9 DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(5) Die Übermittlung von Daten im Sinne der Abs. 1 und 2 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund einer Weisung eines Verantwortlichen (§ 48 Abs. 6 DSG) zulässig.

§ 15b StVG


(1) Die Übermittlung von Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in § 36 Abs. 1 DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 DSG erfüllt sind.

(3) Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

(4) Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

(5) Die Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.

§ 15c StVG


(1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.

(2) Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.

(3) Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:

1.

Name, Vorname,

2.

Geburtsdatum, Geburtsort,

3.

Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.

(4) Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.

(5) In den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 1 bis 3 sind die Daten der betroffenen Personen, die keine Insassen sind, drei Jahre, mit Zustimmung der Betroffenen fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, in den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 4 zehn Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde.

Dritter Unterabschnitt - Vollzugsgericht

§ 16 StVG


(1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.

(2) Das Vollzugsgericht entscheidet

1.

über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

3.

über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);

3a.

über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);

4.

über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;

5.

über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;

6.

über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);

7.

über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)

9.

über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);

10.

über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a);

11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)

12.

über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).

(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden

1.

gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,

2.

wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,

3.

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

§ 16a StVG


(1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

1.

gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

2.

gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

3.

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2) Rechtswidrigkeit nach Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

§ 17 StVG


(1) Für Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.

2.

Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.

3.

Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird.

4.

Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.

(2) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:

1.

im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs. 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

2.

im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 16a Abs. 1 Z 1 wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, und die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 51 Abs. 7, 52 und 55 VStG sowie die §§ 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass der im § 52 Abs. 2 VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt,

3.

im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 jene Bestimmungen in Bundesgesetzen, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.

§ 18b StVG


(1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einstweiligen Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter endet

1.

mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters,

2.

durch Tod,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

4.

durch Amtsenthebung oder

5.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als des Verweises.

(3) Ein fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn dieser

1.

eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

2.

auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

die ihm obliegenden Amtspflichten als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter grob verletzt oder vernachlässigt hat oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(4) Über die Enthebung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 3 Z 3 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

§ 18a StVG


(1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter ist eine dienstliche Aufgabe. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Bundesbedienstete des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter bestellt werden.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichts die erforderliche Anzahl von fachkundigen Laienrichtern jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jeden Laienrichter sind mindestens zwei Ersatzlaienrichter zu bestellen. Der Ersatzlaienrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.

(4) Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2014. Die fachkundigen Laienrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter haben dem Präsidenten des Gerichts (dem Vorsitzenden des Senates) umgehend bekanntzugeben:

1.

jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,

2.

das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung.

(6) Die von den fachkundigen Laienrichtern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.

Vierter Unterabschnitt - Vollzugskommission

§ 18 StVG


(1) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a steht die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2015)

(3) Von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen

1.

ein fachkundiger Laienrichter, wenn er an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mitgewirkt hat;

2.

ein Mitglied des Vollzugssenates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(4) Der Vorsitzende hat für jede Beschwerdesache ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen, die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.

(5) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.

(6) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Der fachkundige Laienrichter gibt seine Stimme vor den Richtern ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

(8) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Zurückweisung von Beschwerden durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.

Fünfter Unterabschnitt - Vollzugsunterlagen

§ 19 StVG


(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.

(2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.

Zweiter Abschnitt - GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES

Erster Unterabschnitt - Allgemeine Grundsätze

§ 20 StVG


(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.

(2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.

(3) Wird eine Untersuchungshaft nur deshalb nicht verhängt oder aufrechterhalten, weil sich der Beschuldigte in Strafhaft befindet, so haben die im Vollzug der Freiheitsstrafen gegenüber dem Vollzug der Untersuchungshaft vorgesehenen Lockerungen in der Abschließung des Strafgefangenen von der Außenwelt so lange und in dem Ausmaß zu entfallen, als es der Zweck der Untersuchungshaft im Einzelfall erfordert.

§ 21 StVG


(1) Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.

(2) Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (§ 45 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.

§ 22 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie„ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr„ oder „Frau„ und mit diesem Namen anzureden.

(2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.

(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen (§ 116a), sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.

(4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden Maßnahme zu belehren und bei der Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.

§ 23 StVG (weggefallen)


§ 23 StVG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.

§ 24 StVG


(1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.

(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gewährt werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

2.

Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;

3.

Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

4.

Musizieren auf eigenen Instrumenten;

5.

längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

(3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.

(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.

§ 25 StVG


(1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen.

(2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.

§ 26 StVG


(1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.

(2) Die Strafgefangenen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.

(3) Die Strafgefangenen dürfen nicht eigenmächtig die ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Räume verlassen oder die ihnen bei der Arbeit, bei der Bewegung im Freien, im gemeinsamen Schlafraum oder sonst zugewiesenen Plätze wechseln. Sie haben sich an die Tageseinteilung zu halten.

(4) Die Strafgefangenen haben die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf ihre Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen nach Kräften zu unterstützen.

§ 27 StVG


(1) Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.

(2) Das Tätowieren ist verboten.

§ 28 StVG (weggefallen)


§ 28 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 29 StVG (weggefallen)


§ 29 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 30 StVG


(1) Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen sich an Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genußmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu.

§ 31 StVG


(1) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.

(2) Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden.

§ 32 StVG


(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.

(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit.

(3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.

(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, daß er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des § 391 StPO nicht in Betracht kommt.

(5) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall nicht gemäß Abs. 4 entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 1).

§ 32a StVG


(1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht, durch eine vorsätzliche Selbstbeschädigung oder durch wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.

(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.

(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

(4) Der Aufwandsersatz für die wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung ist erforderlichenfalls in angemessenen Teilbeträgen vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Aufwandsersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

§ 33 StVG


(1) Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.

(2) Außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (§ 132 Abs. 2).

(3) Alle den Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Mißbrauch zu besorgen, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.

§ 34 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhältige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.

(2) Nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung ist jedem Strafgefangenen alsbald ein Erstbezug solcher Bedarfsgegenstände in angemessenem Umfang, auch unter Verwendung seines Eigengeldes, zu ermöglichen. Soweit der Strafgefangene nicht selbst über entsprechende Geldmittel verfügt, ist ihm auf sein Ansuchen ein Vorschuß bis zum Doppelten der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe zu gewähren, der durch Einbehaltung angemessener Teilbeträge vom Hausgeld auszugleichen ist.

§ 35 StVG


Die Strafgefangenen haben von ihnen benützte Anstaltsräume und deren Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten und die ihnen überlassenen Anstaltssachen sowie die Gegenstände, mit denen sie bei Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeit zu tun haben, schonend zu behandeln, soweit es notwendig ist zu pflegen und nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen.

§ 36 StVG


(1) Jeder Strafgefangene, der erkrankt, verletzt oder von Ungeziefer befallen ist, hat dies unverzüglich zu melden.

(2) Ebenso ist jeder Strafgefangene, der etwas wahrnimmt, woraus eine ernste Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für die im § 35 bezeichneten Gegenstände in großem Ausmaß entstehen könnte, verpflichtet, dies unverzüglich zu melden, wenn er die Meldung leicht und ohne sich einer Gefahr auszusetzen erstatten kann.

§ 37 StVG


(1) Werden bei einem Strafgefangenen Geld oder Gegenstände entdeckt, die ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden sind, so sind das Geld und die Gegenstände zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären, soweit nicht dritte Personen ein nach § 367 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geschütztes Eigentum nachweisen und sie an dem Zustandekommen des verbotenen Besitzes kein Verschulden trifft. Ebenso ist vorzugehen, wenn sonst im Bereich einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen verborgenes Geld oder verborgene Gegenstände (§ 395 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder Sachen entdeckt werden, die offensichtlich dazu bestimmt sind, daß sie einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zukommen.

(2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Anstaltsleiter zu.

Zweiter Unterabschnitt - Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung

§ 38 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.

(2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.

§ 39 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche sowie einfache und zweckmäßige eigene Oberbekleidung zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann und keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.

(2) Im übrigen haben die Strafgefangenen in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.

§ 40 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, daß sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.

(2) Die Strafgefangenen sind berechtigt, den Haftraum nach ihren Vorstellungen insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Dunkelheit sind die Hafträume außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Die Strafgefangenen sind berechtigt, im Haftraum ein- und ausschaltbare elektrische Lampen, insbesondere wenn sie bloß den einzelnen Haftplatz ausleuchten, auch während der Zeit der Nachtruhe zu gebrauchen, soweit und solange dadurch andere Strafgefangene nicht unzumutbar belästigt werden und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist. Soweit die Hafträume nicht mit solchen Lampen ausgestattet sind, kann den Strafgefangenen die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend als Vergünstigung gewährt werden.

§ 41 StVG


(1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das gleiche gilt unbeschadet des § 38 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und von der Anstalt aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, daß er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräußert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.

(2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in einem Geldinstitut in inländisches Geld umzuwechseln.

(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes nach § 32 und nach § 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32a Abs. 2) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.

(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräußert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse im Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen, BGBl. I Nr. 111/2010, enthaltenen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:

1.

Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.

2.

Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen, sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.

§ 42 StVG


(1) Die Anstalten sind sauber zu halten.

(2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperpflege sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Mißbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, sodaß er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.

(3) Die Strafgefangenen haben täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, daß sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.

(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können. Die Hafträume haben über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen. Hafträume, in denen mehr als ein Strafgefangener untergebracht werden soll, müssen über eine baulich abgetrennte WC-Anlage verfügen.

§ 43 StVG


Wenn es die Witterung nicht ausschließt, haben Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen das Recht, sich unter Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand eine Stunde im Freien aufzuhalten. Der Aufenthalt im Freien ist darüber hinaus auszudehnen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Während der Zeit des Aufenthaltes im Freien ist eine sportliche Betätigung zu gestatten, soweit dies nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen möglich ist und nach dem Alter und Gesundheitszustand der Strafgefangenen angemessen erscheint.

Dritter Unterabschnitt - Arbeit

§ 44 StVG


(1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.

(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.

§ 45 StVG


(1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.

(2) Alle im Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen anfallenden Arbeiten, die durch Strafgefangene verrichtet werden können, sind durch Strafgefangene zu besorgen. Im übrigen sind die Strafgefangenen mit sonstigen Arbeiten für die öffentliche Verwaltung, mit gemeinnützigen Arbeiten oder mit der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb sowie mit Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder für andere private Auftraggeber zu beschäftigen.

§ 46 StVG


(1) Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen.

(2) Betriebe, die der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb dienen oder in denen Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erbracht werden, sind in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nur soweit einzurichten, als dies volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Anstaltsleiter hat vor der Errichtung jedes solchen Betriebes eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes einzuholen, in dem die Anstalt gelegen ist.

(3) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen dürfen Verträge über Gefangenenarbeit für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft abschließen.

(4) Beim Vertrieb von Gegenständen an Justizbedienstete und bei Arbeiten für diese Bediensteten sind die Preise und Vergütungen unter Berücksichtigung des Entfalles an Werbungs- und Verkaufskosten und der Verringerung des Unternehmerrisikos zu bemessen.

§ 47 StVG


(1) Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf den Gesundheitszustand, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Strafgefangenen, die Dauer der Strafe, das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzuge und sein Fortkommen nach der Entlassung, endlich auch auf seine Neigungen angemessene Rücksicht zu nehmen. Die Art der Beschäftigung darf nur geändert werden, wenn es zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Anstalt geboten ist.

(2) Zu Hausarbeiten sind Strafgefangene heranzuziehen, die sich gut führen und von denen ein Mißbrauch dieser Stellung nicht zu befürchten ist.

(3) Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse anderer Personen oder in Personal-, Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen Strafgefangenen nicht übertragen werden.

(4) Zur Arbeit außerhalb einer Anstalt dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von denen ein Mißbrauch der mit der Außenarbeit verbundenen Lockerung des Vollzuges nicht zu befürchten ist.

§ 48 StVG


(1) Strafgefangene, die keinen Beruf erlernt haben oder im erlernten Beruf nicht beschäftigt werden können, sind in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und womöglich auch ihren Neigungen entsprechenden Beruf auszubilden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten innerhalb der Strafzeit möglich ist. Zeugnisse über eine Berufsausbildung sind so auszufertigen, daß nicht erkennbar ist, daß die Prüfung oder Ausbildung im Strafvollzug stattgefunden hat.

(2) Lehrgänge zur Berufsausbildung und -fortbildung dürfen auch in der zur Verrichtung von Arbeiten bestimmten Zeit abgehalten werden. An solchen Lehrgängen außerhalb einer Anstalt teilzunehmen, darf nur Strafgefangenen gestattet werden, von denen ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist. Strafgefangene, die an Lehrgängen zur Berufsausbildung und -fortbildung teilnehmen, haben für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in der Höhe der mittleren (dritten) Vergütungsstufe zu erhalten.

(3) Strafgefangenen, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, ist monatlich im Nachhinein ein Betrag von acht vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.

§ 49 StVG


(1) Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.

(2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.

(3) Für die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß, soweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt.

§ 50 StVG


(1) Das Ausmaß der Arbeitszeit ist den in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Verhältnissen, soweit es sich aber um land- und forstwirtschaftliche Arbeiten handelt, den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen möglichst anzugleichen. Das Ausmaß der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit darf jedoch unbeschadet des im § 61 genannten Rechtes nicht überschritten werden.

(2) Soweit es die Art der Arbeit zuläßt, hat der Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der mittleren Leistung eines freien Arbeiters und der Arbeitsbedingungen in der Anstalt die Arbeitsleistung festzusetzen, die von einem Strafgefangenen an einem Arbeitstag zu erbringen ist.

(3) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit zu ruhen, soweit sie nicht für die Anstaltswirtschaft oder für sonstige Fälle unaufschiebbaren Bedarfes der Anstalt oder deshalb notwendig ist, weil die Arbeit ihrer Art nach keine Unterbrechung duldet. Mit der gleichen Einschränkung dürfen Strafgefangene auch zu anderen Zeiten, für die nach ihrem Glaubensbekenntnis Arbeitsruhe geboten ist, nicht beschäftigt werden.

§ 51 StVG


(1) Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu.

(2) Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.

(3) Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen oder zu entziehen.

§ 52 StVG


(1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde

a)

für leichte Hilfsarbeiten 3,98 Euro

b)

für schwere Hilfsarbeiten 4,48 Euro

c)

für handwerksgemäße Arbeiten 4,98 Euro

d)

für Facharbeiten 5,47 Euro

e)

für Arbeiten eines Vorarbeiters 5,97 Euro.

(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.

(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.

(4) Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

 

§ 53 StVG


(1) Erbringt ein Strafgefangener bei der Arbeit besondere Leistungen, so ist ihm eine außerordentliche Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß des nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag verbleibenden Teils einer Monatsvergütung der höchsten Vergütungsstufe zu gewähren. Der Gesamtbetrag der einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit nur über einen Teil des Kalenderjahres, so verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.

(2) Strafgefangene dürfen Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern im Ausmaß des Abs. 1 als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung annehmen (§ 54 Abs. 1). Eine Anrechnung solcher Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist unzulässig.

§ 54 StVG


(1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im § 53 angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgeldes ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.

(2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 24 Abs. 3a, 32a Abs. 4, 54a, 107 Abs. 4, 112 Abs. 2, 113, 114 Abs. 2 und 156b Abs. 3b für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.

(3) Kann der Strafgefangene außer dem Fall des § 48 Abs. 3 ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so sind ihm monatlich im nachhinein ein Betrag von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.

(4) Dem Strafgefangenen ist mindestens einmal im Vierteljahr und bei der Entlassung in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht zu gewähren.

(5) Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebene Geldbeträge auszuzahlen. Stirbt der Strafgefangene, so fallen die Ansprüche auf diese Geldbeträge in seinen Nachlaß.

(6) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit der Anspruch auf Arbeitsvergütung sowie daraus herrührende Beträge übertragen, gepfändet oder verpfändet werden dürfen. Der Abs. 2 sowie die §§ 54a und 113 bleiben unberührt.

§ 54a StVG


(1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage, sofern diese die Hälfte des nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt, auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.

(2) Strafgefangene, die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 1 000 Euro übersteigt, über die nach Abs. 1 bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.

(3) Außer den Fällen des Abs. 1 sowie des § 54 Abs. 2 dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu.

§ 55 StVG


Einem Strafgefangenen, der sich durch besonderen persönlichen Einsatz auszeichnet oder Anregungen gibt, die sich in den Arbeitsbetrieben nutzbringend verwerten lassen, kann eine Geldbelohnung bis zum Doppelten der höchsten außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53) als Hausgeld (§ 54) gutgeschrieben werden.

Vierter Unterabschnitt - Erzieherische Betreuung und Beschäftigung des Strafgefangenen in der Freizeit

§ 56 StVG


(1) Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzuges ist eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben. Außerdem sollen die Strafgefangenen in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie auf andere geeignete Weise noch besonders erzieherisch betreut werden.

(2) In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, sind Strafgefangene, bei denen dies zur Erreichung des erzieherischen Zweckes der Freiheitsstrafe (§ 20 Abs. 1) zweckmäßig erscheint, auch psychohygienisch und psychotherapeutisch zu betreuen.

§ 57 StVG


(1) In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, ist Vorsorge dafür zu treffen, daß Strafgefangene, denen die Kenntnisse und Fertigkeiten mangeln, deren Vermittlung Aufgabe der Volksschulen ist, den erforderlichen Unterricht erhalten können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind in den Anstalten für geeignete Strafgefangene regelmäßige Fortbildungskurse abzuhalten.

(2) Die Strafgefangenen dürfen an Fernlehrgängen teilnehmen. Sie dürfen hiefür auch Gelder verwenden, die ihnen sonst im Strafvollzuge nicht zur Verfügung stehen. Im Falle eines Mißbrauches ist die weitere Teilnahme an dem Lehrgang zu untersagen.

(3) Der Unterricht und die mit der Teilnahme an Fernlehrgängen verbundenen Tätigkeiten sind in der arbeitsfreien Zeit vorzunehmen.

§ 58 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben.

(2) Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (§ 60), in der Freizeit zu arbeiten (§ 61), schriftliche Aufzeichnungen zu führen (§ 62) sowie zu zeichnen und zu malen (§ 63) und an Veranstaltungen teilzunehmen (§ 65).

§ 59 StVG


In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Bei der Ausstattung der Büchereien ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

§ 60 StVG


(1) Die Strafgefangenen dürfen sich zum Zwecke ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift halten, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

(2) Zeitungen und Zeitschriften sind ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Die Anstalt hat Einzelnummern oder Teile derselben, von denen eine Gefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art zu besorgen ist, zurückzuhalten oder in einer dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Weise unkenntlich zu machen. Zeitungen, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen wenigstens eine Woche hindurch zu belassen und sodann wieder abzunehmen; mit der Abnahme gehen sie in das Eigentum des Bundes über.

§ 61 StVG


Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit in ihren Hafträumen Arbeiten der im § 45 Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Art für Rechnung des Bundes (§ 51) verrichten oder für wohltätige Zwecke arbeiten. Ebenso dürfen sie für sich und ihre Angehörigen Gegenstände anfertigen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Arbeiten, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mitgefangene belästigt würden, sind verboten.

§ 62 StVG


Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit persönliche Aufzeichungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten, so kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. In diesem Falle sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

§ 63 StVG


Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.

§ 64 StVG


(1) Die zur Ausübung der in den §§ 62 und 63 genannten Rechte erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln.

(3) Abs. 1 und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im § 61 genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.

§ 65 StVG


In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.

§ 65a StVG


Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Büchereien, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist.

Fünfter Unterabschnitt - Ärztliche Betreuung

§ 66 StVG


(1) Für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen ist Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Strafgefangenen und ihr Körpergewicht sind zu überwachen.

(2) Die von ansteckenden Krankheiten betroffenen und von Ungeziefer befallenen Strafgefangenen sind abzusondern. Gegenstände, die von ihnen benützt worden sind, sind zu entseuchen oder zu entwesen; ist das nicht möglich oder nicht tunlich, so sind diese Gegenstände ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, zu vernichten. Räume, in denen sich solche Strafgefangene aufgehalten haben oder die von Ungeziefer befallen sind, sind zu entseuchen oder zu entwesen.

§ 67 StVG


Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes an einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.

§ 68 StVG


(1) Wenn ein Strafgefangener sich krank meldet, wenn er einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise verletzt worden ist, wenn er einen Selbstmordversuch unternommen oder sich selbst beschädigt hat oder wenn sein Aussehen oder Verhalten sonst die Annahme nahelegt, daß er körperlich oder geistig krank sei, so ist davon dem Anstaltsarzt Mitteilung zu machen.

(2) Der Anstaltsarzt hat in diesen Fällen den Strafgefangenen zu untersuchen und dafür Sorge zu tragen, daß ihm die nötige ärztliche, gegebenenfalls fachärztliche Behandlung und Pflege zuteil wird. Er hat ferner festzustellen, ob der Strafgefangene krank, ob er bettlägerig krank und wo er unterzubringen ist und ob und in welchem Umfang er arbeiten kann.

§ 68a StVG


(1) Ein Strafgefangener ist einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen,

a)

wenn nach der Erklärung des Anstaltsarztes der Strafgefangene dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und die Behandlung im Hinblick auf die Dauer der Strafzeit zweckmäßig ist oder

b)

wenn die Strafzeit mehr als zwei Jahre beträgt und nur aus diesem Grund von einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 des Strafgesetzbuches) abgesehen worden ist.

(2) Von der Einleitung oder Fortsetzung einer Entwöhnungsbehandlung ist abzusehen, wenn der Versuch einer solchen Behandlung von vornherein aussichtslos erscheint oder ihre Fortsetzung keinen Erfolg verspräche.

§ 69 StVG


(1) Verweigert ein Strafgefangener trotz Belehrung die Mitwirkung an einer nach den Umständen des Falles unbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung, so ist er diesen Maßnahmen zwangsweise zu unterwerfen, soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und ihm auch sonst zumutbar ist. Einer unzumutbaren Untersuchung oder Heilbehandlung steht jeder Eingriff gleich, der nach seinen äußeren Merkmalen als schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beurteilen wäre. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß vor jeder Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung oder Heilbehandlung die Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingeholt werden.

(2) Verweigert ein Strafgefangener beharrlich die Aufnahme von Nahrung, so ist er ärztlich zu beobachten. Sobald es erforderlich ist, ist er nach Anordnung und unter Aufsicht des Arztes zwangsweise zu ernähren.

§ 70 StVG


Kann der Anstaltsarzt nicht erreicht werden, so ist in dringenden Fällen ein anderer Arzt herbeizurufen. Ein anderer Arzt ist ferner zuzuziehen, wenn der Anstaltsarzt dies nach Art und Schwere des Falles für zweckmäßig hält oder wenn der Strafgefangene bei Verdacht einer ernsten Erkrankung darum ansucht und die Kosten dafür übernimmt; zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

§ 71 StVG


(1) Kann ein kranker oder verletzter Strafgefangener in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder geht von ihm eine anders nicht abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus, so ist er in die nächste Anstalt zu überstellen, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung oder Absonderung gewährleisten.

(2) Kann der Strafgefangene auch in einer anderen Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder wäre sein Leben durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist er in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Strafgefangenen aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen. Die für die Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten anfallenden Kosten trägt der Bund, gegebenenfalls nach Maßgabe einer zwischen dem Bund und den Ländern diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) oder einer diesbezüglich mit dem jeweiligen privaten Krankenanstaltenträger abgeschlossenen Vereinbarung, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Strafvollzug nachträglich aufgeschoben oder beendet wird.

(3) Im Falle der Überstellung in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses gelten im übrigen die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1.

Die Überstellung ist ohne das in den §§ 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes vorgesehene Verfahren unmittelbar vorzunehmen.

2.

Die Aufnahme- und Anhaltepflicht der Krankenanstalten richtet sich nach Abs. 2 erster und zweiter Satz. Untergebracht werden im Sinne des Unterbringungsgesetzes darf der Strafgefangene nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 des Unterbringungsgesetzes.

3.

Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Z 2 des Unterbringungsgesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ausreichende ärztliche Behandlung oder Betreuung im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen und mit den Mitteln des allgemeinen Strafvollzuges gewährleistet sein muß.

4.

Der Wirkungskreis des Patientenanwalts umfaßt ausschließlich die sich aus der Unterbringung ergebenden Beziehungen des Strafgefangenen zur Krankenanstalt.

§ 72 StVG


(1) Jede mit Lebensgefahr verbundene oder auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen und jeder Verdacht einer solchen Erkrankung oder Verletzung sind dem Anstaltsleiter zu melden.

(2) Ist ein Strafgefangener nicht imstande, seine Angehörigen davon zu verständigen, daß er lebensgefährlich krank oder verletzt ist, so hat diese Verständigung der Anstaltsleiter zu übernehmen. Zu verständigen ist die Person, die der Strafgefangene bezeichnet; hat der Strafgefangene aber keine bestimmte Person bezeichnet, so ist die jeweils nächste der im folgenden genannten Personen zu verständigen, deren Aufenthalt bekannt ist: der Ehegatte des Strafgefangenen, sein ältestes volljähriges Kind, sein Vater, seine Mutter oder der nächste seiner übrigen volljährigen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) von gleich nahen aber der älteste. Eine Person, die sich nicht im Inland aufhält, ist nur zu verständigen, wenn sich keine der überhaupt in Betracht kommenden Personen im Inland aufhält. Auf verständigen Wunsch des Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter auch andere Personen zu benachrichtigen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt dem Sinne nach für den Fall des Ablebens eines Strafgefangenen.

§ 73 StVG


(1) Dem Strafgefangenen ist die notwendige Zahnbehandlung zu gewähren. Die konservierende Zahnbehandlung erfolgt in einfacher Form, soweit der Strafgefangene nicht eine besondere Ausführung auf seine Kosten begehrt.

(2) Zahnersatz ist grundsätzlich nur auf Kosten des Strafgefangenen zu gewähren. Soweit der Strafgefangene nicht über die entsprechenden Mittel (Abs. 3) verfügt, sind aber die Kosten des Zahnersatzes, wenn seine Herstellung oder Umarbeitung nicht ohne Gefährdung der Gesundheit des Strafgefangenen bis zur Entlassung aufgeschoben werden kann, vom Bunde zu tragen.

(3) Zur Bestreitung der Kosten, die dem Strafgefangenen nach den vorstehenden Absätzen erwachsen können, darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzuge nicht zur Verfügung stehen.

§ 73a StVG


Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen bewirkt hat, nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts Leistungen erbracht oder Kosten getragen und stehen dem Strafgefangenen auf Grund des Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenden Aufwandes auf den Bund über.

§ 74 StVG


(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Betreuung kranker oder verletzter Strafgefangener gelten für die Betreuung schwangerer oder solcher Strafgefangener, die kürzlich entbunden haben, dem Sinne nach. Zur Entbindung sind Schwangere in eine öffentliche Krankenanstalt zu bringen. Für die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit gelten die §§ 3 bis 7 und 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.

(2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, daß davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre. Mit den gleichen Einschränkungen kann der Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, auch gestatten, daß die Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen.

(3) Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vom Bund zu tragen.

Sechster Unterabschnitt - Soziale Fürsorge

§ 75 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind anzuleiten, Beziehungen zu ihren Angehörigen zu pflegen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes in der Anstalt möglich und soweit zu erwarten ist, daß dies die Strafgefangenen günstig beeinflussen, ihr späteres Fortkommen fördern oder sonst für sie von Nutzen sein werde.

(2) Die Strafgefangenen sind auch anzuleiten, für die Betreuung ihres Vermögens Vorsorge zu treffen. Ihre darauf gerichteten Bemühungen sind auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden und Stellen der freien Wohlfahrtspflege mit Rat und Tat zu unterstützen.

(3) Die Strafgefangenen sind über die Möglichkeiten und Vorteile der freiwilligen Weiterversicherung und Höherversicherung in der Sozialversicherung zu belehren. Für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzuge nicht zur Verfügung stehen.

(4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls ferner anzuleiten, Vorsorge zu treffen, daß ihnen nach ihrer Entlassung Unterkunft und Arbeit zur Verfügung stehen. Ihre darauf gerichteten Bemühungen sind auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit den für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zuständigen Behörden sowie den Stellen der freien Wohlfahrtspflege mit Rat und Tat zu unterstützen.

§ 76 StVG


(1) Einem Strafgefangenen, der einen nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Arbeitsunfall erleidet, ist auch über die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der ärztlichen Betreuung sonst getroffenen Vorschriften hinaus Unfallfürsorge zu gewähren.

(2) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der einem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit ereignen.

(3) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich auf einem mit der dem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit zusammenhängenden Weg zu oder von der Arbeitsstätte, bei Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr, dem Versuch einer solchen Rettung, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not oder bei Heranziehung zum Blutspenden ereignen.

(4) Einem Strafgefangenen ist Unfallfürsorge unter den in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Voraussetzungen auch im Falle einer der dort bezeichneten, nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit zu gewähren, sofern die Krankheit durch eine dem Strafgefangenen zugewiesene oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleistete Arbeit verursacht ist.

§ 77 StVG


(1) Die Unfallfürsorge umfaßt die zur Wiederherstellung der Gesundheit, Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, Linderung der Beschwerden und Verhütung einer Verschlimmerung notwendige Heilfürsorge und die zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der geminderten Erwerbsfähigkeit und die zur Behebung oder Erleichterung der Unfall(Krankheits)folgen erforderliche Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Wiederherstellung und Erneuerung.

(2) Die Heilfürsorge umfaßt die notwendige Heilbehandlung (ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung, Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen, Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten) sowie ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft die Gewährung von Tag- und Familiengeld.

(3) Die Vorschriften der §§ 190, 195 und 196 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über die Dauer der Unfallheilbehandlung, das Familien- und Taggeld bei Gewährung der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung und die besondere Unterstützung gelten dem Sinne nach.

(4) Heilfürsorge und Versorgung nach Abs. 1 sind erforderlichenfalls auch nach der Entlassung fortzusetzen, soweit der Verletzte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung hat. Der Verletzte ist zur fortgesetzten Heilfürsorge und Versorgung der Österreichischen Gesundheitskasse seines Wohnsitzes zuzuteilen. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge und Versorgung nach Art und Umfang, wie sie die Österreichische Gesundheitskasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, Tag- und Familiengeld jedoch nur in der durch Abs. 3 festgesetzten Höhe.

§ 78 StVG


(1) Der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Unfallfürsorge verpflichteten Österreichischen Gesundheitskasse werden die ihr entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Der Bund kann diesen Ersatz in Pauschbeträgen gewähren. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz geltend gemacht werden.

(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.

§ 79 StVG


(1) Wurde die Erwerbstätigkeit des Strafgefangenen durch die Folgen eines nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Unfalles (§ 76 Abs. 2 und 3) oder einer nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit (§ 76 Abs. 4) um mindestens 20 v. H. über drei Monate nach Eintritt des Anlaßfalles hinaus herabgesetzt und dauert dieser Zustand auch noch nach der Entlassung aus der Strafhaft an, so hat der Verletzte ab dem Zeitpunkt der Entlassung Anspruch auf eine Rente. Die Rente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.

(2) Die Vorschriften der §§ 182a, 183, 184, 205, 205a, 207, 215, 215a und 217 bis 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über das Ausmaß der monatlichen Rente, die Neufeststellung der Rente, die Abfindung von Renten, die Bemessung der Versehrtenrente, die Zusatzrente für Schwerversehrte, den Kinderzuschuß, die Witwen(Witwer)rente, die Abfertigung und das Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente, die Eheschließung nach Eintritt des Versicherungsfalles, die Waisenrente, die Eltern- und Geschwisterrente und das Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten gelten dem Sinne nach.

§ 80 StVG


(1) Für die aus Anlaß eines Unfalles (§ 76 Abs. 2 und 3) oder einer Krankheit (§ 76 Abs. 4) zu gewährenden Leistungen gelten die Vorschriften der §§ 85, 86, 89, 97, 98, 98a, 99, 100 Abs. 1 lit. b, 101, 102 Abs. 2 und 3, 103 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2, 104, 105, 106 bis 108, 110, 197, 208 bis 212 und 214 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über das Entstehen der Leistungsansprüche, den Anfall der Leistungen, das Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt, den Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung, die Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen, die Pfändung von Leistungsansprüchen, die Entziehung von Leistungsansprüchen, das Erlöschen von Leistungsansprüchen, die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen, den Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes, die Aufrechnung, die Auszahlung der Leistungen, die Rentensonderzahlungen, den Zahlungsempfänger, die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, die Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Rentenempfängers, die sachliche Abgabenfreiheit, die Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung, das Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege, die vorläufige Versehrtenrente, die Gesamtvergütung, die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen, die Übergangsrente und das Übergangsgeld, das Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und den Teilersatz der Bestattungskosten dem Sinne nach.

(2) Die Rentenempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen auch dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz anzuzeigen.

§ 81 StVG


Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem § 181 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, ergibt.

§ 82 StVG


Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Unfallrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, der in Anwendung der Vorschriften des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Zeitraum festgesetzt worden ist. Die Vorschriften des § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, gelten dem Sinne nach.

§ 83 StVG


(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus einer der im § 76 genannten Ursachen erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Bund nicht über.

(2) Erbringt der Bund Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die der Berechtigte auch auf Grund der Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, hätte beanspruchen können, so kann der Bund Rückersatz nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes begehren.

§ 84 StVG


(1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2) Für das Verfahren in Angelegenheiten der Unfallfürsorge und Rentenversorgung gelten die auf die Unfallversicherung anwendbaren Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.

(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Österreichischen Gesundheitskassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Österreichischen Gesundheitskassen nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrungsbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.

Siebenter Unterabschnitt - Seelsorge

§ 85 StVG


(1) Jeder Strafgefangene hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen.

(2) Einem Strafgefangenen ist auf sein ernstliches Verlangen auch zu gestatten, in der Anstalt den Zuspruch eines nicht für die Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers seines eigenen Bekenntnisses zu empfangen. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.

(3) Ist in der Anstalt für ein Bekenntnis ein Seelsorger weder bestellt noch zugelassen, so ist dem Strafgefangenen auf sein Verlangen nach Möglichkeit ein Seelsorger namhaft zu machen, an den er sich wenden kann. Diesem ist der Besuch des Strafgefangenen zu dessen seelsorgerischer Betreuung zu gestatten.

(4) Strafgefangenen ist zu gestatten, auch außerhalb der Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1) während der Amtsstunden den Besuch eines Seelsorgers zu empfangen. Der Inhalt der zwischen dem Strafgefangenen und dem Seelsorger geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Im übrigen gelten für solche Besuche die §§ 94 und 95 dem Sinne nach.

Achter Unterabschnitt - Verkehr mit der Außenwelt

§ 86 StVG


(1) Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. § 96 bleibt unberührt.

§ 87 StVG


(1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Gehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen ein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden. Eingehende Telegramme sind ohne Verzug auszuhändigen.

(2) Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (§ 90) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, in wichtigen Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten und zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen beziehen.

(3) Die Briefe müssen leserlich, verständlich, im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit sind zum Gebrauch ihrer Sprache berechtigt. Ist der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.

(4) Briefe, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.

§ 88 StVG (weggefallen)


§ 88 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 89 StVG


(1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.

(2) Den Strafgefangenen sind für ihre Briefe und Eingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen.

(3) Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.

§ 90 StVG


(1) Von Strafgefangenen verfaßte Schreiben sind vor ihrer Absendung und für Strafgefangene eingehende Schreiben vor ihrer Aushändigung im allgemeinen nur zu überwachen, soweit dies notwendig ist, um allenfalls darin enthaltene unerlaubte Sendungen von Geld und anderen Gegenständen zurückzuhalten. Außerdem sind sie vom Anstaltsleiter oder einem von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß ein Schreiben nach § 90a zurückzuhalten sein werde.

(2) Wird ein Schreiben eines Strafgefangenen gelesen, so ist dafür zu sorgen, daß der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, daß der Brief nach § 90a zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist. Vor dem Lesen eines Briefes oder einer Eingabe ist erforderlichenfalls die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen.

§ 90a StVG


(1) Dürfen Schreiben nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht abgesendet oder nicht ausgefolgt werden, verstoßen sie aus anderen Gründen gegen die Zwecke des Strafvollzuges, wird durch sie der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder dienen sie der Vorbereitung einer solchen Handlung, so sind sie zurückzuhalten.

(2) Wird ein Schreiben zurückgehalten, so ist dies dem Strafgefangenen unverzüglich mitzuteilen, im Falle eines Schreibens an eine der im § 90 b Abs. 4 bis 6 genannten Personen oder Stellen oder eines Schreibens einer dieser Personen oder Stellen auch der Person oder Stelle. Die Mitteilung kann unterbleiben, solange sie den Zweck des Zurückhaltens beeinträchtigen würde oder wenn das Schreiben - außer in den Fällen des § 90 b Abs. 1 - auf eine Art und Weise befördert werden sollte, die es einer Überwachung nach § 90 Abs. 1 entzogen hätte. Einwandfreie Teile eines wegen seines Inhalts angehaltenen Schreibens, das für einen Strafgefangenen eingegangen ist, sind ihm bekanntzugeben oder auszuhändigen.

(3) Die zurückgehaltenen Schreiben sind zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

§ 90b StVG


(1) Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Abs. 4), Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.

(2) Sind solche Schreiben an öffentliche Stellen (Abs. 4) gerichtet, so dürfen sie nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachts einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Strafgefangenen geöffnet werden.

(3) Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Abs. 4) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nur

1.

aus dem Grunde des Abs. 2 oder

2.

im Falle eines begründeten Verdachts, daß

a)

auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,

b)

der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt oder

c)

der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient,

geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Z 2 lit. b und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.

(4) Als öffentliche Stellen gelten

1.

der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, inländische allgemeine Vertretungskörper, Gerichte und andere Behörden, die Volksanwaltschaft sowie Angehörige einer dieser Stellen;

1a.

das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union sowie die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;

2.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung der Folter eingerichtete Ausschuß;

2a.

die Internationalen Gerichte (§ 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 263/1996) und der Internationale Strafgerichtshof;

3.

bei ausländischen Strafgefangenen auch die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates.

(5) Als Rechtsbeistände gelten Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger und Wirtschaftstreuhänder.

(6) Als Betreuungsstellen gelten

1.

der Bewährungshelfer des Strafgefangenen, Dienst- und Geschäftsstellen für Bewährungshilfe sowie Vereinigungen, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut sind;

2.

allgemein anerkannte Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Beratung und Unterstützung von Angehörigen der Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen.

§ 91 StVG


(1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

(2) Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)

(5) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

§ 92 StVG


(1) Postsendungen der Strafgefangenen dürfen nur abgesendet werden, wenn die Beförderungsgebühr hiefür entrichtet worden ist. Die Postgebühren tragen die Strafgefangenen.

(2) Eingehende Postsendungen, die mit Gebühren belastet sind, sind nur anzunehmen, wenn der Strafgefangene für die Gebühr aufkommt.

(3) Zur Bestreitung der Postgebühren dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzuge nicht zur Verfügung stehen. Ist ein Strafgefangener ohne sein Verschulden nicht imstande, die Gebühren zu bestreiten, so sind sie vom Bunde zu tragen.

§ 93 StVG


(1) Strafgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Es darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.

(2) Zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.

(3) Besucher, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zuzulassen. Mehr als drei Besucher sollen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.

§ 94 StVG


(1) Außer in den Fällen des § 93 Abs. 2 sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hiebei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden. Soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, daß davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des Besuchers oder dritter Personen zu besorgen wäre.

(2) Die Besucher haben sich, wenn sie nicht bekannt sind, über ihre Person auszuweisen. Sie sind in kurzen und einfachen Worten darüber zu belehren, wie sie sich beim Besuche zu verhalten haben.

(3) Die Besucher haben sich so zu verhalten, daß die Zwecke des Strafvollzuges nicht gefährdet werden und der Anstand nicht verletzt wird. Die Besucher und die Strafgefangenen dürfen einander keine Gegenstände übergeben.

(4) Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Überwachung des Inhalts des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher zu unterbleiben hat, ist das Gespräch verständlich, in deutscher Sprache und auch sonst so zu führen, daß es leicht überwacht werden kann. Angehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit sind zum Gebrauch ihrer Sprache berechtigt. Ist ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Besucher der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.

§ 95 StVG


Die Besuche sind schonend zu überwachen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Überwachung auch auf den Inhalt des zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher geführten Gespräches erstrecken, soll sich jedoch auf Stichproben beschränken. Erforderlichenfalls ist ein fremdsprachenkundiger Strafvollzugsbediensteter oder ein Dolmetscher beizuziehen. Von der Beiziehung eines Dolmetschers ist jedoch abzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten im Hinblick darauf, daß von dem Gespräch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist, mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung nicht in Einklang stünden. Verstoßen die Strafgefangenen oder die Besucher gegen die Bestimmungen des § 94 Abs. 3 und 4, so sind sie in leichten Fällen abzumahnen. Im Wiederholungsfalle oder bei ernsten Verstößen ist der Besuch unbeschadet der Zulässigkeit einer strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung abzubrechen.

§ 96 StVG


(1) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (§ 90b Abs. 4 bis 6) sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 1 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.

(2) Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur in den Fällen des § 90b Abs. 3 Z 2 lit. b und c zulässig.

§ 96a StVG


Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind Strafgefangenen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b Abs. 4 bis 6), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im § 90b Abs. 4 bis 6 genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen. Soweit der Gesprächsinhalt überwacht wird, gelten die §§ 94 Abs. 3 und 4 und 95 sinngemäß. Für die Bestreitung der Kosten gilt § 92 sinngemäß.

§ 97 StVG


Auf Ersuchen von Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen in der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen. Organen ausländischer Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist dies aber nur dann zu gestatten, wenn das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Zulässigkeit der Vernehmung bestätigt hat.

§ 98 StVG


(1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.

(2) Eine Ausführung, um die der Strafgefangene ersucht, ist bis zum Höchstausmaß von vierundzwanzig Stunden zu gestatten, soweit zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich und die Ausführung nach der Wesensart des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung unbedenklich und ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die durch eine solche Ausführung entstehenden Kosten hat der Strafgefangene zu tragen. Zur Bestreitung dieser Kosten darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. In Ermangelung solcher Mittel sind die Kosten in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bunde zu tragen.

(3) Bei der Ausführung eines Strafgefangenen, bei dem keine Fluchtgefahr besteht, ist der Gebrauch der eigenen Kleidung zu gestatten. Das gleiche gilt für Überstellungen, die nicht ausschließlich in einem geschlossenen Beförderungsmittel durchgeführt werden. Eine unvermeidliche Nächtigung während der Ausführung hat in der nächstgelegenen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu geschehen.

(4) Vor und nach jeder Ausführung oder Überstellung ist der Strafgefangene zu durchsuchen.

§ 99 StVG


(1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren,

1.

wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um im Inland

a)

einen Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,

b)

an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder

c)

wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen;

2.

wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit

ein Jahr nicht übersteigt und die Unterbrechung für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint.

Die Unterbrechung darf nur gewährt werden, wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Von der Bewilligung einer Unterbrechung ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit der Unterbrechung in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.

(2) Die Unterbrechung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er dies versuchen werde, oder wenn der dringende Verdacht besteht, daß er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe oder begehen werde.

(3) Der Verurteilte hat die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen.

(4) Die Zeit der Unterbrechung ist in die Strafzeit einzurechnen. Wird jedoch die Unterbrechung widerrufen oder tritt der Verurteilte die Strafe nicht rechtzeitig wieder an, so ist die außerhalb der Strafhaft verbrachte Zeit in die Strafzeit nicht einzurechnen.

(5) Die Entscheidung über die Unterbrechung der Freiheitsstrafe und den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu. Wird die Unterbrechung widerrufen, hat der Anstaltsleiter zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen. Soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zweckmäßig erscheint, ist vor der Entscheidung über die Unterbrechung und ihren Widerruf eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 zu sichern, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten und sind nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit in der Anstalt angemessene, technisch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht anzuordnen.

(5a) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Aufsicht zu erlassen.

(6) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit der Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Abs. 4) steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3).

§ 99a StVG


(1) Einem im Sinne des § 99 Abs. 1 nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im § 93 Abs. 2 genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.

(2) § 99 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.

(3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs. 5 dritten und letzten Satz sinngemäß anzuwenden hat.

(4) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99 Abs. 4) steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3a).

§ 100 StVG


(1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.

Neunter Unterabschnitt - Aufsicht

§ 101 StVG


(1) Auch außer den in diesem Bundesgesetze besonders vorgesehenen Fällen ist über die Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt zu wachen.

(2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt außer in den in diesem Bundesgesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters, wenn es sich aber um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt, nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.

(3) Die Besucher haben Gegenstände, von deren Mitnahme eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, abzugeben. Dies gilt auch für Waffen, zu deren Tragen der Besucher wegen seines öffentlichen Dienstes verpflichtet ist. Lichtbild- und Tonaufnahmegeräte sind abzugeben, soweit nicht das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ausnahmsweise eine schriftliche Erlaubnis zur Verwendung solcher Geräte im Anstaltsbereich erteilt hat. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung der Geräte mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar und nach der Person des Besuchers sowie nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen Gewähr dafür geboten ist, daß von den Lichtbildern und Tonaufnahmen kein Gebrauch gemacht wird, der geeignet wäre, den Strafvollzug oder rechtliche Interessen der Strafgefangenen zu schädigen.

(4) Die Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, im Anstaltsbereich zu durchsuchen, sofern diese im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a stehen oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen Gegenstand bei sich haben, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Im übrigen sind Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.

(5) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach Abs. 4 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann. Personsdurchsuchungen sind von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person und möglichst schonend durchzuführen. Die Strafvollzugsbediensteten haben sich dabei auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, die zu durchsuchende Person habe einen Gegenstand in ihrem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.

§ 102 StVG


(1) Es ist darüber zu wachen, daß sich die Strafgefangenen so verhalten, wie es in diesem Bundesgesetz und den darauf gegründeten Vorschriften und Verfügungen allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist. Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, daß sowohl die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene als auch die Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen hintangehalten werden.

(2) Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personsdurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. § 101 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen.

(3) Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluß zu halten.

(4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden.

(5) Der Verlust eines der in den Abs. 3 und 4 genannten Gegenstände ist unverzüglich zu melden.

§ 102a StVG


Zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt sind der Anstaltsleiter oder damit besonders beauftragte Strafvollzugsbedienstete dazu ermächtigt, einen Strafgefangenen stichprobenweise oder bei Verdacht geeigneten Maßnahmen zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels zu unterziehen. Diese Maßnahmen haben unter Achtung des Ehrgefühls und der Menschenwürde des Strafgefangenen stattzufinden und dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

§ 102b StVG


(1) Zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ist der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Außengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung).

(2) Das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den im Abs. 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Außengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden.

(3) Für andere als in den vorstehenden Absätzen genannte Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. In gewöhnlichen Hafträumen, gemeinschaftlichen Sanitärräumen und Räumen, die ausschließlich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind, ist die Videoüberwachung nicht zulässig.

(4) Bei jeglicher Videoüberwachung, insbesondere beim Einsatz von technischen Mitteln zur Bildaufnahme, ist darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren. Im Fall der Überwachung der Außengrenzen der Anstalt ist darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird.

(5) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Diese Kennzeichnung hat außerhalb der Anstalt örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

(6) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen.

(7) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.

§ 103 StVG


(1) Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht:

1.

die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes;

1a.

die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;

2.

die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes;

3.

die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Mißbrauch zu befürchten ist;

4.

die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann;

5.

die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke.

(3) Strafgefangene, hinsichtlich derer Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 oder 5 angeordnet werden, sind für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche ausgeschlossen. Sie sind jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Vollzugsbedienstete alsbald, längstens binnen 24 Stunden, von einem Arzt aufzusuchen, der insbesondere zu prüfen hat, ob eine Überstellung nach § 71 angezeigt ist. In der Folge sind solche Strafgefangene vom Anstaltsarzt täglich aufzusuchen; versieht der Anstaltsarzt nicht täglich in der Anstalt Dienst, so sind sie an Tagen, an denen der Arzt nicht anwesend ist, von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen. Soweit das tunlich erscheint, ist ein Psychiater, ein Psychotherapeut oder ein Psychologe beizuziehen.

(3a) In der besonders gesicherten Zelle dürfen nur Strafgefangene untergebracht werden, deren Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Die besonders gesicherte Zelle muß ausreichende Luftzufuhr und genügendes Tageslicht aufweisen. Soweit keine Bedenken bestehen, sind einem in der besonders gesicherten Zelle Untergebrachten jedenfalls eine Matratze und zur Einnahme der Mahlzeiten ein Löffel zur Verfügung zu stellen.

(4) Fesseln dürfen einem Strafgefangenen außer bei Ausführungen und Überstellungen nur angelegt werden, wenn er Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Selbstmord oder Flucht androht, vorbereitet oder versucht hat, die ernste Gefahr einer Wiederholung oder Ausführung besteht und andere Sicherheitsmaßnahmen den Umständen nach nicht möglich sind oder nicht ausreichen. Die Fesseln sind an den Händen, wenn aber sonst der Zweck der Fesselung nicht erreicht werden kann, auch an den Füßen anzulegen.

(5) Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind aufrechtzuerhalten, soweit und solange dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern.

(6) Die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen steht dem aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu. Dieser hat jede solche Anordnung unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Der Anstaltsleiter hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung einer Maßnahme nach Abs. 2 Z 4 über eine Woche oder einer Maßnahme nach Abs. 2 Z 5 über 48 Stunden hinaus kann nur das Vollzugsgericht anordnen, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 2 Z 4 und 5). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Maßnahme an, so hat es zugleich deren zulässige Höchstdauer zu bestimmen; fallen die Gründe, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, vor Ablauf dieses Zeitraumes weg, so hat der Anstaltsleiter die Maßnahme unverzüglich aufzuheben (Abs. 5).

§ 104 StVG


(1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:

1.

im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);

2.

zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);

3.

zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;

4.

gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;

5.

zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.

(2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.

§ 105 StVG


(1) Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene ausführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (§§ 98, 101 und 102), müssen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt geboten erscheint, bei Ausübung ihres Dienstes eine Dienstwaffe führen.

(2) Dienstwaffen sind Gummiknüppel und Faustfeuerwaffen, für den Postendienst in Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die große Zahl oder die besondere Gefährlichkeit dort angehaltener Strafgefangener erforderlich erscheint, auch Langfeuerwaffen. In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen mit den Grundsätzen einer zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, können auch andere Waffen von der Art der Dienstwaffen der Bundespolizei vorrätig gehalten werden.

(3) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen von ihren Waffen nur in den Fällen des § 104 Abs. 1 Z 1 bis 4 Gebrauch machen. Von Dienstwaffen, die nicht Gummiknüppel, Faustfeuerwaffen oder Langfeuerwaffen sind, darf nur auf Anordnung des Anstaltsleiters Gebrauch gemacht werden. Kann die Entscheidung des Anstaltsleiters nicht rechtzeitig getroffen werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem ranghöchsten Strafvollzugsbediensteten zu.

(4) Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.

(5) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 104 Abs. 1 Z 2 bis 4 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

(6) Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

1.

Im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches) zur Verteidigung eines Menschen;

2.

zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3.

zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Strafgefangenen, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.

(7) Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist außer dem Fall der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches) ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen; er ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden.

§ 105a StVG


Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder außerhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit dies zum Schutz des Strafgefangenen oder zur Hintanhaltung der Behinderung einer Amtshandlung erforderlich ist.

§ 106 StVG


(1) Ein Strafgefangener, der flüchtet, ist, soweit dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene geschehen kann, unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder einzubringen. Die Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, im Zuge der Nacheile Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies zur Wiedereinbringung des flüchtenden Strafgefangenen erforderlich ist, sowie Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge nach dem flüchtenden Strafgefangenen zu durchsuchen, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß dieser sich dort aufhält. Für Durchsuchungen gelten die Bestimmungen der §§ 122 Abs. 3“ sowie 121 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Auch beim Betreten von Grundstücken und Räumen haben die Strafvollzugsbediensteten mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung betroffener Personen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzugehen.

(2) Kann man eines geflohenen Strafgefangenen nicht sogleich habhaft werden, so hat der Anstaltsleiter im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder -dienststelle die Fahndung zu erwirken und rechtzeitig die Ausschreibung zur Festnahme zu beantragen.

(3) Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.

(4) § 149 Abs. 5 gilt sinngemäß, wobei nach Maßgabe dieser Bestimmung auch eine Verständigung im Fall der Wiedereinbringung des Geflohenen zu erfolgen hat.

§ 106a StVG


(1) Die Wahrnehmung der den Strafvollzugsbediensteten nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch zur Ausübung unmittelbaren Zwanges und zum Waffengebrauch nach den §§ 101 Abs. 4 und 5, 104 bis 106 (Exekutivbefugnisse) ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch im Ausland zulässig.

(2) Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse auf der Grundlage einer Entsendung durch die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/1998, ausüben. Ihre Tätigkeit hat sich dabei auf den Umfang zu beschränken, der vom Entsendebeschluss nach § 2 Abs. 1 KSE-BVG und den diesem zu Grunde liegenden internationalen Beschlüssen oder Übereinkommen gedeckt ist.

(3) Das Einschreiten unter Ausübung von Exekutivbefugnissen muss sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem im Einsatzgebiet anzuwendenden Recht zulässig sein. Es muss zu den durch Weisungen von Organen nach § 4 Abs. 3 KSE-BVG im Zuge der Entsendung zugewiesenen Aufgaben gehören.

Zehnter Unterabschnitt - Ordnungswidrigkeiten

§ 107 StVG


(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich

1.

die Anstalt verläßt oder sonst flüchtet;

2.

mit einer Person außerhalb der Anstalt, einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§ 45 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;

3.

sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen läßt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren läßt;

4.

Äußerungen macht, in denen zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, oder den Anstand gröblich verletzt;

5.

Gegenstände in seiner Gewahrsam hat;

6.

eine der im § 36 angeführten Meldungen unterläßt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;

7.

trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;

8.

die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;

9.

sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§ 45 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder

10.

sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch der Strafgefangene, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am Anstaltsgut oder an den übrigen im § 35 genannten Gegenständen herbeiführt oder dieses Gut oder diese Gegenstände stark beschmutzt.

(3) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des § 118 Abs. 1 der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen das Vermögen einer der im Abs. 1 Z 9 genannten Personen oder eines Mitgefangenen oder einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen das Anstaltsgut schuldig macht.

(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar. Der im Ordnungsstrafverfahren bestimmte Verfahrenskostenbeitrag ist vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieses Verfahrenskostenbeitrages dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Ein Mindestverfahrenskostenbeitrag ist entgegen § 64 Abs. 2 VStG nicht festzusetzen.

§ 108 StVG


(1) Begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, so ist er in jedem Fall durch den aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.

(2) Ist die Schuld des Strafgefangenen gering, hat die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und scheint die Bestrafung auch nicht geboten, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten, so hat es bei der Abmahnung sein Bewenden. Andernfalls ist gegen den Strafgefangenen eine Strafe zu verhängen.

(3) Der aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat die Begehung einer Ordnungswidrigkeit dem Anstaltsleiter zu melden, wenn er der Ansicht ist, daß nach Abs. 2 eine Strafe zu verhängen sei, oder wenn er dies zumindest für möglich hält.

(4) Hat der aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemeldet und ist der Strafgefangene geständig oder erscheint der Sachverhalt sonst hinreichend geklärt, so kann der Anstaltsleiter ohne weiteres Verfahren durch Ordnungsstrafverfügung (§ 116a StVG) die Ordnungsstrafe des Verweises oder einer Geldbuße bis zu 70 Euro verhängen.

§ 109 StVG


Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

1.

der Verweis;

2.

die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;

3.

die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);

4.

die Geldbuße;

5.

der Hausarrest.

§ 110 StVG


Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.

§ 111 StVG


Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (§ 24) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden.

§ 112 StVG


(1) Die Strafe der Beschränkung oder zeitweiligen Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche darf nur wegen eines Mißbrauchs dieses Rechtes verhängt werden.

(2) Das Recht auf Fernsehempfang darf höchstens für die Dauer von acht Wochen, jenes auf Briefverkehr oder Telefongespräche höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden. Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen und höchstens für die Dauer von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens in der Weise entzogen oder beschränkt werden, daß der Strafgefangene bis zu dreimal in ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen Zeitpunkten keine oder nur bestimmte Besuche empfangen darf.

(3) Wird das Recht eines Strafgefangenen auf Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt, so hat die Gutschreibung als Rücklage statt als Hausgeld nach Maßgabe des Ausmaßes der Beschränkung zu geschehen.

(4) Das Recht auf schriftlichen Verkehr mit den im § 90b Abs. 4 bis 6 genannten Personen und Stellen sowie das Recht, von diesen Personen und von Vertretern der im § 90b Abs. 4 bis 6 genannten Stellen Besuche zu empfangen, bleiben von jeder Beschränkung oder Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang unberührt.

§ 113 StVG


Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 114 StVG


(1) Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.

(2) Während der Zeit des Hausarrestes ist der Strafgefangene in einem besonderen Einzelraum anzuhalten; bei Strafgefangenen, die in Einzelhaft angehalten werden, kann in leichteren Fällen im Straferkenntnis angeordnet werden, daß sie den Hausarrest in ihrem gewöhnlichen Haftraum zu verbüßen haben. Der Strafgefangene entbehrt während dieser Anhaltung die im § 109 Z 3 genannten Rechte und die ihm gewährten Vergünstigungen, soweit nicht bei einfachem Hausarrest einzelne dieser Rechte oder Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzweckes im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden. Bei der Bewegung im Freien ist der Strafgefangene von anderen getrennt zu halten. Der Strafgefangene darf nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die im Haftraum verrichtet werden können.

(3) Wird strenger Hausarrest verhängt, so ist im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:

1.

Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird;

2.

Entzug der Arbeit.

§ 115 StVG


Hat sich ein Strafgefangener durch eine Selbstbeschädigung oder durch eine andere Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist dem Strafgefangenen die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 6).

§ 116 StVG


(1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

(2) Ist ein Strafgefangener einer mit einer Strafe zu ahndenden Ordnungswidrigkeit verdächtig und erscheint seine Absonderung von den übrigen Strafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt notwendig, so hat ihn der unmittelbar aufsichtführende Vollzugsbedienstete in einen Einzelraum oder, falls der Strafgefangene in Einzelhaft angehalten wird, in seinen Haftraum einzuweisen.

(3) Wird ein Strafgefangener einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, wegen der eine Strafe zu verhängen wäre, so ist er zu dieser Anschuldigung zu hören. Er hat auch das Recht weitere Erhebungen zu beantragen. Soweit danach der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheint, sind weitere Erhebungen anzustellen. Wäre nach dem Ergebnis dieser Erhebungen eine Strafe zu verhängen, so ist der Strafgefangene neuerlich zu hören.

(4) Ein Straferkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Straferkenntnis zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer Beschwerde (§ 120) zu belehren. Auf sein Verlangen ist ihm eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses ist in den Personalakten des Strafgefangenen ersichtlich zu machen.

(5) Ist ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist ihm im Ordnungsstrafverfahren die erforderliche Übersetzungshilfe zu leisten.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Strafen unverzüglich zu vollziehen. Ist an einem Strafgefangenen die Strafe des Hausarrestes vollzogen worden, so darf eine solche Strafe an ihm erst wieder nach Verstreichen eines der Dauer des vollzogenen Hausarrestes entsprechenden Zeitraumes vollzogen werden.

(7) Die erkennende Behörde (Abs. 1) kann die im § 109 Z 2 bis 5 angeführten Strafen ganz oder teilweise unbedingt oder unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu sechs Monaten bedingt nachsehen, mildern oder mildernd umwandeln, wenn dies bei Berücksichtigung aller Umstände zweckmäßiger ist als der Vollzug oder weitere Vollzug der verhängten Strafe. Die Probezeit endet spätestens mit der Entlassung aus der Strafhaft. Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit kann der Widerruf auch noch binnen sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden.

§ 116a StVG


(1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:

1.

die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;

2.

den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;

3.

die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;

4.

die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;

5.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6.

die Belehrung über den Einspruch.

(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.

(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.

§ 117 StVG


Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.

§ 118 StVG


(1) Es hindert die strafrechtliche Verfolgung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

(2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, unverzüglich der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat eines Strafgefangenen abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat geringfügig ist und die verhängte Strafe eine strafrechtliche Verfolgung entbehrlich macht.

Elfter Unterabschnitt - Ansuchen und Beschwerden

§ 119 StVG


Die Strafgefangenen haben das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.

§ 120 StVG


(1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

(2) Beschwerde gegen eine Entscheidung kann spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Hat der Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt, so ist für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. In allen übrigen Fällen kann eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn der Strafgefangene nach der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen.

(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und das mit der Beschwerde angerufene Gericht können jedoch vom Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Anordnung oder Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 121c StVG


(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 kann Beschwerde an das Gericht erheben, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(2) Die Beschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Vollzugsbehörde zurückzuführen ist.

(3) Die Vollzugsbehörde kann innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(4) Holt die Vollzugsbehörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Gericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des vollzugsbehördlichen Verfahrens vorzulegen.

§ 121b StVG


(1) Entscheidungen des Gerichts nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a ergehen mit Beschluss. Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat das Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Ausnahme von Beschwerden wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses ist das Gericht berechtigt, die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zuzustellen.

§ 121a StVG


(1) Die §§ 120, 121 sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.

2.

Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.

(2) Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.

§ 121 StVG


(1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter, und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so hat darüber das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3) zu entscheiden.

(2) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt. Das Gericht kann auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen im Rechtshilfeweg ersuchen.

(3) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.

(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Beschwerdeerkenntnis zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.

§ 122 StVG


Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.

Zwölfter Unterabschnitt - Formen des Strafvollzuges

§ 123 StVG


Innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens sind unterschiedliche Formen des Strafvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu fördern.

§ 124 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Soweit es nach der Art des Vollzuges und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist, hat die Unterbringung in Wohngruppen oder sonst ohne Verschließung der Haft- oder Aufenthaltsräume bei Tag zu erfolgen.

(2) Insbesondere bei der Bildung von Wohn-, Arbeits- und Freizeitgruppen der Strafgefangenen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß möglichst ein schädlicher Einfluß auf oder durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluß gefördert wird.

(3) Von der Unterbringung eines Strafgefangenen in Gemeinschaft mit anderen bei Tag ist abzusehen, soweit das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um seiner selbst oder um seiner Mitgefangenen willen notwendig ist.

(4) Von der Einzelunterbringung Strafgefangener bei Nacht darf nur abgesehen werden, soweit die Einrichtungen der Anstalt eine solche nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder wenn der Strafgefangene die Unterbringung in Gemeinschaft mit anderen wünscht. Die Einzelunterbringung bei Nacht hat jedoch zu unterbleiben, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen zu besorgen wäre.

(5) Die Bestimmungen der §§ 103, 114 und 116 Abs. 2 bleiben unberührt.

§ 125 StVG


(1) Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muß er, soweit er keine Besuche erhält (§ 93), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.

(2) Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 2 Z 7). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.

§ 126 StVG


(1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, daß die Strafgefangenen die Lockerungen nicht mißbrauchen werden.

(2) Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:

1.

Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;

2.

Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;

3.

Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen;

4.

ein oder zwei Ausgänge im Sinne des § 99a im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.

(3) Die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hiebei sowie in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.

(4) Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (§ 43) außerhalb der Anstalt vorzunehmen.

(5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs. 5 dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs. 5 letzter Satz anzuordnen hat.

§ 127 StVG


(1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; bei Strafgefangenen, deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen, werden.

(2) Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist von der Trennung nach Abs. 1 abzusehen, soweit diese nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt im Fall der Anhaltung im gelockerten Vollzug.

(3) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (§ 56) zu betreuen.

(4) Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, können in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn das nach der Art der strafbaren Handlungen, derentwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Erreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges gefördert wird.

(5) Strafgefangene, von denen ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind in den Erstvollzug nicht aufzunehmen.

§ 128 StVG


(1) Strafgefangene, die ausschließlich oder überwiegend wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in bezug auf eine fahrlässig begangene Handlung oder Unterlassung verurteilt worden sind, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist. § 127 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.

(2) Für Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen gegen Leib oder Leben oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in bezug auf solche Handlungen oder Unterlassungen verurteilt worden sind, ist, soweit dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über die Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe abzuhalten.

(3) Auf Strafgefangene, die bereits früher zweimal oder öfter wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden sind oder von denen sonst ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.

§ 129 StVG


Strafgefangene, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind unbeschadet des § 133 getrennt von anderen Strafgefangenen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. § 127 Abs. 2 gilt dem Sinne nach. Würde die Durchführung des Strafvollzuges auf die regelmäßige Art einem solchen Strafgefangenen schaden, so hat der Anstaltsleiter die der Eigenart des Strafgefangenen angepaßten Abweichungen von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die den Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.

§ 130 StVG (weggefallen)


§ 130 StVG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.

Dritter Abschnitt - VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGT

Erster Unterabschnitt - Aufnahme

§ 131 StVG


(1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus (§ 9 Abs. 1) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.

(2) Die Vorschriften über die Aufnahme gelten dem Sinne nach auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.

(3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 bei sich behalten. § 74 Abs. 3 gilt auch für diese Fälle.

§ 132 StVG


(1) Die Aufnahme ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 über die Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen und, soweit sie darüber nicht verfügen oder dies wünschen, Anstaltskleidung, Leibwäsche und die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.

(2) Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, sind ihnen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Platzbedarf Mitgefangener, so weit zu belassen, als kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahestehender Personen, der Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des § 40 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen. Im § 24 Abs. 3 genannte Gegenstände können den Strafgefangenen nur als Vergünstigung überlassen werden. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den §§ 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.

(3) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die die Strafgefangenen benützen, sind ihnen zu belassen, soweit sie dieser Gegenstände im Hinblick auf ihren Zustand bedürfen. Entstehen hierüber Zweifel, so ist dazu der Anstaltsarzt zu hören. Mitgeführte Arznei- und Heilmittel dürfen dem Strafgefangenen nur belassen werden, wenn dagegen nach der Erklärung des Anstaltsarztes vom Standpunkt der Gesundheitspflege keine Bedenken bestehen.

(4) Bei der Aufnahme oder soweit dies sonst zu erkennungsdienstlichen Zwecken notwendig ist, dürfen auch gegen den Willen der Strafgefangenen von ihnen Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen an ihnen vorgenommen werden. Im übrigen ist den Sicherheitsbehörden die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen.

(5) Die Strafgefangenen sind bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich zu untersuchen. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen, daß der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben sei (§ 133), so ist davon das Vollzugsgericht zu verständigen.

(6) Die aufgenommenen Strafgefangenen sind bis zur Entscheidung, wie die über sie verhängte Strafe an ihnen vollzogen werden soll (§ 134), so zu verwahren, daß ein schädlicher Einfluß auf sie durch Mitgefangene sowie ein schädlicher Einfluß durch sie auf Mitgefangene ausgeschlossen werden kann.

(7) Von jeder Aufnahme eines Strafgefangenen ist die Landespolizeidirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, unter Anschluß von Ausfertigungen der nach Abs. 4 gewonnenen Unterlagen und einer Handschriftenprobe (§ 135 Abs. 2) zu verständigen.

§ 133 StVG


(1) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür maßgebenden Umstände fort, so ist § 5 dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, daß sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.

(3) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 9).

§ 133a StVG


(1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn

1.

gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,

2.

er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und

3.

der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erreichen und über die ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenbehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen.

(4) Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10).

(5) Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu informieren und im Einvernehmen mit dieser Behörde erforderlichenfalls die Überstellung des Verurteilten in die zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung am zweckmäßigsten erscheinende Justizanstalt zu veranlassen. Die zuständige Fremdenbehörde hat dann die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat sicher zu stellen und die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht von der erfolgten Ausreise in Kenntnis zu setzen. Bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicher zu stellen. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.

(6) Die zuständige Fremdenbehörde hat die Justizanstalt vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder der Aufhebung des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes zu verständigen. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen.

Zweiter Unterabschnitt - Vollzugsplan

§ 134 StVG


(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

(2) Bei der Bestimmung ist auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten.

(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung sind die notwendigen Erhebungen zu pflegen. Erforderlichenfalls kann auch angeordnet werden, dass der Strafgefangene zum Zwecke der Beobachtung durch sachverständige Personen vorübergehend in einer hiezu besonders eingerichteten Anstalt angehalten wird.

(4) Ist die nähere Erforschung der Wesensart eines Strafgefangenen erforderlich, so ist er einer besonderen psychiatrischen psychotherapeutischen oder psychologischen Beobachtung und Untersuchung zu unterziehen. Das hierüber erstellte Gutachten hat auch Vorschläge darüber zu enthalten, wie die Strafe vollzogen werden soll.

(5) Vom Ergebnis der Klassifizierung sind die Leiter der zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zu verständigen. Der Strafgefangene ist davon insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, und in die zur Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständige Anstalt zu überstellen.

(6) Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

§ 135 StVG


(1) Der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt hat festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll (Vollzugsplan). Der Vollzugsplan hat sich auf die Form des Strafvollzuges, auf die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht zu erstrecken.

(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(3) Mit dem Strafgefangenen ist ein Gespräch über die für die Klassifizierung maßgebenden Erwägungen sowie über den Inhalt des Vollzugsplanes zu führen. Dies gilt für den Fall einer Strafvollzugsortsänderung dem Sinne nach.

(4) Im übrigen gilt § 134 dem Sinne nach.

§ 136 StVG (weggefallen)


§ 136 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 137 StVG (weggefallen)


§ 137 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 138 StVG (weggefallen)


§ 138 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 139 StVG (weggefallen)


§ 139 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 140 StVG (weggefallen)


§ 140 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 141 StVG (weggefallen)


§ 141 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 142 StVG (weggefallen)


§ 142 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 143 StVG (weggefallen)


§ 143 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.
Dritter Unterabschnitt - Vorbereitung der Entlassung

§ 144 StVG


(1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.

(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren.

§ 144a StVG


(1) Der Anstaltsleiter kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (§§ 144, 145 Abs. 2) einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Vollzugsgericht und der Staatsanwaltschaft ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(2) Eine Entlassungskonferenz ist so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird. Über das Ergebnis einer solchen Konferenz hat die Bewährungshilfe dem Vollzugsgericht, gegebenenfalls mit Empfehlungen für Weisungen zu berichten.

(3) Entlassungskonferenzen bedürfen der Zustimmung des Verurteilten.

§ 145 StVG


(1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.

(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.

(3) Sind im Entlassungsvollzug nach § 144 Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.

§ 146 StVG


(1) Die Strafgefangenen sind durch eine rechtskundige Person darüber zu belehren, welche nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile ihnen aus der Verurteilung erwachsen sind und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, diese Nachteile wieder zu beseitigen.

(2) Den Strafgefangenen ist erforderlichenfalls nahezulegen, rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, daß sie nach ihrer Entlassung eine geeignete Unterkunft sowie einen redlichen Erwerb finden und bei der Entlassung über eine ordentliche Bekleidung und über die Mittel verfügen, die für die Zureise zu ihrem künftigen Aufenthaltsort und ihren Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung notwendig sind. Kranken, verletzten oder schwangeren Strafgefangenen ist nahezulegen, für ihre ärztliche Betreuung nach der Entlassung Vorsorge zu treffen. Die Bemühungen der Strafgefangenen sind im Zusammenwirken mit den Landesarbeitsämtern sowie mit den öffentlichen und privaten Fürsorgestellen mit Rat und Tat zu unterstützen.

(3) Soweit davon eine Förderung der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit, insbesondere der Aussichten auf ein redliches Fortkommen, zu erwarten ist, kann Strafgefangenen im Rahmen der Grundsätze des Strafvollzuges die Benützung von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen gestattet werden, die andere Rechtsträger als der Bund für vergleichbare Zwecke betreiben oder durchführen. Werden die Kosten dafür nicht von anderer Seite getragen, so kann sie der Bund bis zu dem Ausmaß übernehmen, das für vergleichbare Einrichtungen oder Veranstaltungen des Bundes aufgewendet werden müßte.

§ 147 StVG


(1) Während des Entlassungsvollzuges sind einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen zu gestatten, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, daß er den Ausgang nicht mißbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert sind. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.

(2) § 99 Abs. 2 bis 4 und 5 dritter und letzter Satz gilt dem Sinne nach.

(3) Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.

(4) Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99 Abs. 4) steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3a).

Vierter Unterabschnitt - Entlassung

§ 148 StVG


(1) Hat ein Strafgefangener die Strafzeit abzüglich des davon etwa unbedingt oder bedingt nachgesehenen oder nachgelassenen Teiles in Strafhaft zugebracht, so ist er zu entlassen.

(2) Die Strafgefangenen sind jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen. Endet die Strafzeit (Abs. 1) jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden oder an einem Tag, an dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit an dem letzten vorangehenden Tag endete, an dem Amtsstunden abgehalten werden.

§ 149 StVG


(1) Vor der Entlassung hat der Anstaltsleiter mit dem Strafgefangenen ein abschließendes Gespräch zu führen. Der Strafgefangene ist über die Entlassung zu belehren. Es ist ihm ein Merkblatt zu übergeben, das kurz und in einfachen Worten die auch nach der Entlassung fortdauernden Rechtsnachteile, die ihm aus der Verurteilung erwachsen sind, sowie die Verpflichtungen, die ihm auferlegt sind, und im Falle einer bedingten Entlassung auch die Gründe angibt, aus denen die Entlassung widerrufen werden kann.

(2) Die Entlassung ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich zu entkleiden und sind körperlich zu durchsuchen; die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Die Strafgefangenen haben ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen. Die Anstaltskleidung und die übrigen den Strafgefangenen zum Gebrauche überlassenen Anstaltssachen sind ihnen abzunehmen.

(3) Die Strafgefangenen sind vor der Entlassung ärztlich zu untersuchen.

(4) Von der Entlassung ist die Sicherheitsbehörde des künftigen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.

(5) Soweit ein Opfer (§ 65 Z 1 StPO) dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen einschließlich allfälliger ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen zu verständigen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen.

§ 150 StVG


(1) Ist es einem Strafgefangenen nach seinen Verhältnissen offenbar nicht zumutbar, die notwendigen Kosten der Zureise zu seinem künftigen Aufenthaltsort innerhalb des Bundesgebietes zur Gänze aus eigenem zu tragen, so ist ihm eine Fahrkarte für die Benützung des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (§ 8 des Gebührenanspruchsgesetzes 1965) zu beschaffen und der die Verhältnisse des Strafgefangenen übersteigende Teil der Kosten von Amts wegen zu tragen. Liegt der künftige Aufenthaltsort im Ausland, so ist unter den gleichen Voraussetzungen eine Fahrkarte bis zu dem diesem Aufenthaltsort nächstgelegenen Grenzbahnhof innerhalb des Bundesgebietes zu beschaffen. Kann der Strafgefangene seinen künftigen Aufenthaltsort erst nach mehr als sechs Stunden erreichen, so ist ihm auf sein Ersuchen Reiseverpflegung mitzugeben.

(2) Strafgefangenen, deren Kleidung instandzusetzen nicht tunlich wäre oder deren Kleidung wegen der Jahreszeit oder des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen nicht ausreicht und die sich ordentliche Entlassungsbekleidung auf andere Weise nicht beschaffen können, sind die notwendigen einfachen Kleidungsstücke von Amts wegen zuzuteilen.

(3) Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs. 5 auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht die Hälfte des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuss bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.

§ 150a StVG


Verurteilten, die in einer in der Haft begonnenen oder fortgesetzten Berufsausbildung (§ 48) einen zufriedenstellenden Fortschritt erzielt haben, kann nach ihrer Entlassung Gelegenheit gegeben werden, die Berufsausbildung bis zum vorgesehenen Abschluß in der Anstalt fortzusetzen.

Fünfter Unterabschnitt --TXT--Vollzug an Strafgefangenen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet ist

§ 151 StVG


(1) Auf die Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist im Strafvollzug im allgemeinen und bei der Arbeitszuweisung (§ 47), bei Ausführungen und Überstellungen (§ 98) sowie bei der Unterbringung (§§ 124, 125) besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Solange nicht entschieden ist, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), sind die §§ 144 bis 150 nicht anzuwenden, es sei denn, der Strafgefangene wird voraussichtlich bedingt entlassen (§ 145 Abs. 2 und 3).

(3) Wird der Strafgefangene nicht vorzeitig entlassen, so hat das Gericht die Prüfung, ob die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist (§ 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), spätestens drei Monate vor dem Ende der Strafzeit vorzunehmen. Wird der Strafgefangene bedingt entlassen, so ist zugleich auszusprechen, daß die Unterbringung nicht mehr notwendig ist (§§ 24 Abs. 2 und 47 Abs. 4 des Strafgesetzbuches).

(4) Ist der Verurteilte aus der Strafhaft in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu überstellen, so ist die Überstellung so zeitig vorzunehmen, daß sich der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem die Strafzeit endet, schon in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter befindet. Zu diesem Zweck kann die Überstellung bis zu zwei Wochen vor dem Ende der Strafzeit eingeleitet werden. Die im Strafvollzug als Eigengeld, Hausgeld oder Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge sind dem Verurteilten mit dem Tag der Überstellung im Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gutzuschreiben. Soweit Ordnungsstrafen im Zeitpunkt der Überstellung noch nicht oder noch nicht zur Gänze vollzogen sind, ist ihr Vollzug unbeschadet des § 116 Abs. 6 in der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter durchzuführen.

Sechster Unterabschnitt -Vorbereitung einer bedingten Entlassung

§ 152 StVG


  1. (1)Absatz einsÜber die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres
    1. 1.Ziffer einsdie Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder
    2. 2.Ziffer 2zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 12). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (§ 52 StGB) anordnen.zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12,). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (Paragraph 52, StGB) anordnen.
  2. (2)Absatz 2Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (§ 58d Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Gericht hat dem Bundesminister für Inneres zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mittels Analyse (Paragraph 58 d, Sicherheitspolizeigesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) eine Ausfertigung oder Ablichtung dieser Äußerung zu übersenden.
  3. (2a)Absatz 2 aVor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten hat das Vollzugsgericht eine Fallkonferenz (§ 52b Abs. 3 StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheien gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken.Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz, wegen staatsfeindlicher Verbindung (Paragraph 246, StGB), staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB), wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e, StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f, StGB), Reisen für terroristische Zwecke (Paragraph 278 g, StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB Verurteilten hat das Vollzugsgericht eine Fallkonferenz (Paragraph 52 b, Absatz 3, StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheien gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken.
  4. (3)Absatz 3Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 152a StVG


(1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, daß eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden.

(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen, psychotherapeutischen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.

(3) Meldet im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft, sofern sie bei der Verkündung vertreten war, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen. Verzichten die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluß oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so können das Protokoll über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten hat.

Vierter Abschnitt - VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGT

§ 153 StVG


Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 154 StVG


(1) Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.

(2) Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten.

§ 155 StVG (weggefallen)


§ 155 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 156 StVG


(1) Die Entlassung von Strafgefangenen, deren Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt, darf nicht gemäß § 148 Abs. 2 vor dem Ende der Strafzeit vorgenommen werden. Wäre darnach ein Strafgefangener in der Zeit zwischen achtzehn und acht Uhr zu entlassen, so ist ihm auf sein Verlangen zu gestatten, bis acht Uhr in der Anstalt zu bleiben.

(2) Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als einen Monat beträgt, sind vor der Entlassung nur dann ärztlich zu untersuchen, wenn sie offenbar krank, verletzt oder schwanger sind.

(3) Strafgefangenen, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit drei Monate übersteigt, ist unter den im § 150 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen ein Zuschuß bis zur Höhe eines Viertels des dort genannten Geldbetrages zu gewähren, übersteigt die Strafzeit aber sechs Monate, bis zur Höhe der Hälfte dieses Betrages, und übersteigt die Strafzeit neun Monate, bis zur Höhe von drei Vierteln. Strafgefangenen, deren Strafzeit nicht mehr als drei Monate beträgt, ist ein Zuschuß nicht zu gewähren.

§ 156a StVG


Wird die Strafhaft in unmittelbarem Anschluß an die Untersuchungshaft vollzogen, so ist für die Berechnung der Fristen nach den §§ 154 Abs. 2 und 156 die gemäß den §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches anzurechnende Zeit der Vorhaft der Strafzeit hinzuzurechnen.

§ 156b StVG


(1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs. 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.

(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.

(3) Der Strafgefangene hat die mit Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (§ 156d Abs. 2).

(3a) Werden die Kosten nach Abs. 3 nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind die ausständigen Beträge durch schriftlichen Bescheid zu bestimmen und zur Zahlung vorzuschreiben. Der Bescheid hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

(3b) Auf Antrag kann die Entrichtung des Kostenersatzes in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Strafgefangenen verbunden wäre. Im Fall des Widerrufs der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156c Abs. 2) sind rückständige Kostenbeiträge vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Entlassung rückständige Kostenbeiträge sind nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes einzutreiben.

(4) Die §§ 1 bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Abs. 1, 32a, 35, 36 Abs. 1, 64 Abs. 2 letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Abs. 1, 102a, 103 Abs. 4 bis Abs. 6, 104 bis 106, 107, 108, 109 Z 1, 4 und 5, 110, 113 bis 116a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Abs. 2 Z 4, 133, 144 Abs. 2, 145, 146 Abs. 1, 147, 148, 149 Abs. 1, Abs. 4 und Abs.5, 152, 152a, 153, 154 Abs. 2, 156 Abs. 1 erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß.

§ 156c StVG


(1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn

1.

die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,

2.

der Rechtsbrecher im Inland

a.

über eine geeignete Unterkunft verfügt,

b.

einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,

c.

Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,

d.

Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,

3.

die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt,              und

4.

nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

(1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.

(2) Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn

1.

eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei § 145 Abs. 3 sinngemäß gilt,

2.

der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,

3.

der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,

4.

der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder

5.

gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.

§ 156d StVG


(1) Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. § 135 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zugleich mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (§ 156b Abs. 2) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (§ 156b Abs. 3) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (§ 29c Bewährungshilfegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010) zu gewähren.

(3) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z 4 eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen und einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das eine Verständigung nach § 149 Abs. 5 beantragt hat, unbeschadet des § 156c Abs. 1 Z 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer einer im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 2 StPO.

(4) Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat sich die Aufnahme auf die in den §§ 131 Abs. 1 sowie 132 Abs. 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken.

VIERTER TEIL - Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Erster Abschnitt - ANORDNUNG DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

§ 157 StVG


(1) Für die Anordnung des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gelten die §§ 3 bis 5 und 7 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden, so darf die Maßnahme nur vollzogen werden, wenn festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch besteht. Die Entscheidung, daß die Gefährlichkeit nicht mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung aus der betreffenden Maßnahme gleich.

(3) Für die Entscheidung nach Abs. 2 gilt § 7 dem Sinne nach.

§ 157a StVG


  1. (1)Absatz einsVom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (§ 21 Abs. 2 StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (Paragraph 21, StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (Paragraph 21, Absatz 2, StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.
  2. (2)Absatz 2Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (§ 434g der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975).Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (Paragraph 434 g, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,).
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat die Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat in seinem Beschluss (§ 434g Abs. 6 StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Abs. 1 genannten Kriterien zu berücksichtigen.Das Gericht hat in seinem Beschluss (Paragraph 434 g, Absatz 6, StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Absatz eins, genannten Kriterien zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die Probezeit kann in den letzten sechs Monaten vor ihrem Ablauf um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn es aus zwingenden Gründen der weiteren Erprobung des Betroffenen bedarf. Dies kann auch mehrfach geschehen.
  6. (6)Absatz 6Mit Ablauf der Probezeit wird von der strafrechtlichen Unterbringung endgültig abgesehen, wenn nicht das vorläufige Absehen vom Vollzug innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit widerrufen und der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung angeordnet wird.

§ 157b StVG


  1. (1)Absatz einsWird vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abgesehen, so hat das Gericht jene Bedingungen für das Absehen festzulegen, die notwendig oder zweckmäßig sind, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde.
  2. (2)Absatz 2Bewährungshilfe ist anzuordnen, soweit sie nicht aus besonderen Gründen entbehrlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bedingungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Die Bedingungen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie sind zu ändern, wenn es erforderlich ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen entgegenzuwirken; sie sind aufzuheben, wenn sie entbehrlich werden.

§ 157c StVG


  1. (1)Absatz einsAls Bedingungen kommen alle Anordnungen und Aufträge in Betracht, deren Einhaltung geeignet erscheint, den Betroffenen von weiteren mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bedingungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Betroffenen darstellen würden, sind unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Dem Betroffenen kann insbesondere aufgetragen werden,
    1. 1.Ziffer einsan einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie, in einem bestimmten Heim oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung zu wohnen;
    2. 2.Ziffer 2sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen;
    3. 3.Ziffer 3eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang, insbesondere den Kontakt zu gefährdeten Personen, zu meiden;
    4. 4.Ziffer 4sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten;
    5. 5.Ziffer 5einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben;
    6. 6.Ziffer 6jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und
    7. 7.Ziffer 7sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.
  3. (3)Absatz 3Mit seiner Einwilligung kann dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch aufgetragen werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Anordnung, dass sich der Betroffene einem operativen Eingriff unterziehen müsse, darf jedoch auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht getroffen werden.Mit seiner Einwilligung kann dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch aufgetragen werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Anordnung, dass sich der Betroffene einem operativen Eingriff unterziehen müsse, darf jedoch auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so darf eine Behandlung im Sinne des Abs. 3 nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) als Bedingung festgelegt werden. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Im Übrigen bedarf eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so darf eine Behandlung im Sinne des Absatz 3, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) als Bedingung festgelegt werden. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Im Übrigen bedarf eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  5. (5)Absatz 5Personen und Einrichtungen, die den Betroffenen im Rahmen der Erfüllung einer Bedingung behandeln oder betreuen, haben das Gericht zu verständigen, soweit sie Grund zur Annahme haben, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen in einer für die Erfüllung der Bedingung relevanten Weise erheblich verschlechtert, die Bedingung in erheblichem Maße nicht eingehalten wird oder nicht ausreicht und dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustandes eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  6. (6)Absatz 6Das Gericht hat während der Probezeit Anordnungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Anordnungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies geboten erscheint (§ 157b Abs. 3).Das Gericht hat während der Probezeit Anordnungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Anordnungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies geboten erscheint (Paragraph 157 b, Absatz 3,).

§ 157d StVG


Wird dem Betroffenen aufgetragen, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen, sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen, so gilt § 179a sinngemäß.

§ 157e StVG


  1. (1)Absatz einsWurde Bewährungshilfe angeordnet (§ 157b Abs. 2), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass sich der Betroffene entsprechend seinem psychischen Zustand behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.Wurde Bewährungshilfe angeordnet (Paragraph 157 b, Absatz 2,), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass sich der Betroffene entsprechend seinem psychischen Zustand behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
  2. (2)Absatz 2Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
    1. 1.Ziffer einswenn es das Gericht verlangt;
    2. 2.Ziffer 2soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen;
    3. 3.Ziffer 3wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben;
    4. 4.Ziffer 4jedenfalls sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.
  3. (3)Absatz 3Soweit Umstände im Sinne des § 157c Abs. 5 für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.Soweit Umstände im Sinne des Paragraph 157 c, Absatz 5, für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.

§ 157f StVG


Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.

§ 157g StVG


  1. (1)Absatz einsAnstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug (§ 157a) für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist.Anstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug (Paragraph 157 a,) für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Krisenintervention hat in jener Anstalt zu erfolgen, in der der Betroffene zuletzt strafrechtlich untergebracht war. War er bisher noch nicht strafrechtlich untergebracht, so ist er zur Krisenintervention in jene Anstalt aufzunehmen, die für den Vollzug einer vorläufigen strafrechtlichen Unterbringung zuständig wäre (§ 432 Abs. 2 StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt § 161.Die Krisenintervention hat in jener Anstalt zu erfolgen, in der der Betroffene zuletzt strafrechtlich untergebracht war. War er bisher noch nicht strafrechtlich untergebracht, so ist er zur Krisenintervention in jene Anstalt aufzunehmen, die für den Vollzug einer vorläufigen strafrechtlichen Unterbringung zuständig wäre (Paragraph 432, Absatz 2, StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt Paragraph 161,

§ 157h StVG


  1. (1)Absatz einsDas Gericht kann die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, oder, sofern ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, eines Sachverständigen der klinischen Psychologie bis auf insgesamt sechs Monate verlängern. Es hat die Krisenintervention vor Ablauf ihrer festgesetzten Dauer aufzuheben, wenn ihr Zweck früher erreicht ist.
  2. (2)Absatz 2Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich, hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen.

§ 157i StVG


Wird gegen eine Person, deren strafrechtliche Unterbringung angeordnet ist, ein Ermittlungsverfahren geführt, hat die Staatsanwaltschaft das erkennende Gericht unverzüglich zu verständigen. Über den Fortgang des Verfahrens ist es auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund dessen hat das erkennende Gericht zu prüfen, ob es erforderlich ist, die festgelegten Bedingungen anzupassen, eine Krisenintervention zu veranlassen oder das vorläufige Absehen zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung in Vollzug zu setzen.

§ 157j StVG


  1. (1)Absatz einsÜber eine Krisenintervention (§ 157g), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157f), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) sowie eine Verlängerung der Probezeit (§ 157a Abs. 5) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.Über eine Krisenintervention (Paragraph 157 g,), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (Paragraph 157 f,), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (Paragraph 157 b, Absatz 3,) sowie eine Verlängerung der Probezeit (Paragraph 157 a, Absatz 5,) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.
  2. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.

§ 157k StVG


  1. (1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Krisenintervention (§ 157g) oder für einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (§ 157f) vorliegen undIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Krisenintervention (Paragraph 157 g,) oder für einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (Paragraph 157 f,) vorliegen und
    1. 1.Ziffer einsder Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oderder Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, StPO) oder
    2. 2.Ziffer 2dass die Begehung mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen unmittelbar bevorstehe,
    so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (§ 157g Abs. 2) forensisch-therapeutische Zentrum, in die zuständige öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder in die zuständige öffentliche Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (§ 157h) zu behandeln.so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (Paragraph 157 g, Absatz 2,) forensisch-therapeutische Zentrum, in die zuständige öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder in die zuständige öffentliche Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (Paragraph 157 h,) zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Abs. 1 bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Krisenintervention oder den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum, in der öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in der öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Absatz eins bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Krisenintervention oder den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum, in der öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in der öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.
  3. (3)Absatz 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks der StPO sinngemäß.

Zweiter Abschnitt - EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

§ 158 StVG


  1. (1)Absatz einsDie strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Paragraph 8, Absatz 4, gilt dem Sinne nach.
  2. (2)Absatz 2In den forensisch-therapeutischen Zentren darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäß behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dem Sinne nach.
  3. (3)Absatz 3Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (§ 165) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (Paragraph 165,) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.
  4. (4)Absatz 4Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme In eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, wennDie Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme In eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsunter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Unterbringung von psychisch Kranken nach dem Unterbringungsgesetz bestehen, im Fall einer besonderen Vereinbarung (§ 167a Abs. 3 zweiter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen;unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Unterbringung von psychisch Kranken nach dem Unterbringungsgesetz bestehen, im Fall einer besonderen Vereinbarung (Paragraph 167 a, Absatz 3, zweiter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung erteilen und
    3. 3.Ziffer 3dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden ist.
  5. (5)Absatz 5Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.

§ 159 StVG


(1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn nach.

(2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen (§ 68a) durchgeführt werden.

§ 160 StVG


(1) Die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn nach.

(2) In besonderen Abteilungen für gefährliche Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden (§ 10).

§ 161 StVG


Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.

§ 162 StVG


  1. (1)Absatz einsVollzugsgericht (§ 16) ist auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird.Vollzugsgericht (Paragraph 16,) ist auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird.
  2. (2)Absatz 2Das Vollzugsgericht nach Abs. 1, in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach § 16, entscheidet auch:Das Vollzugsgericht nach Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach Paragraph 16,, entscheidet auch:
    1. 1.Ziffer einsüber die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraphen 24,, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
    2. 2.Ziffer 2über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (§ 47 des Strafgesetzbuches);über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (Paragraph 47, des Strafgesetzbuches);
    3. 3.Ziffer 3über die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sowie von Behandlungsmaßnahmen im Falle der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie (§ 167a).über die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sowie von Behandlungsmaßnahmen im Falle der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie (Paragraph 167 a,).
  3. (3)Absatz 3Über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, sowie über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern, sonst als Einzelrichter.Über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraphen 24,, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, sowie über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern, sonst als Einzelrichter.

§ 163 StVG


Die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach.

Dritter Abschnitt -UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER

§ 164 StVG


  1. (1)Absatz einsDie strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins, des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.

§ 165 StVG


(1) Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der Untergebrachten, die den in den §§ 20 bis 129 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke unerläßlich ist. Die Rechte der Untergebrachten, die den in den §§ 119 bis 122 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, sowie die Menschenwürde der Untergebrachten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, daß ihre Erhebung ausschließlich auf die geistige oder seelische Abartigkeit des Untergebrachten und nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen.

2.

Die Z 1 gilt dem Sinne nach auch für allgemein oder im Einzelfall getroffene Anordnungen hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten sowie hinsichtlich der Maßnahmen gegenüber Untergebrachten, die Handlungen begangen haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen wären; solche Maßnahmen dürfen außerdem den Untergebrachten in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen zulässig wäre.

(2) Soweit sich aus Abs. 1 nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des § 166.

§ 166 StVG


Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z 1 und 2 anzuordnen.

2.

Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:

a)

Eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.

b)

Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.

§ 167 StVG


(1) Soweit die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.

(2) Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 167a StVG


  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den Paragraphen 158, Absatz 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Z 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die §§ 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166 Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47, des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Paragraphen 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
    1. 1.Ziffer einsAnstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht.
    2. 2.Ziffer 2Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches notwendig sind.Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches notwendig sind.
    3. 3.Ziffer 3Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.Auf Paragraph 164, ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3§ 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z 1) zur strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.
  4. (4)Absatz 4§ 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Vierter Abschnitt - UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR ENTWÖHNUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSBRECHER

§ 168 StVG


(1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher soll die Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom Mißbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.

(2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.

§ 169 StVG


Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.

2.

Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt § 166 Z 2 entsprechend.

3.

Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

§ 170 StVG


Soweit die §§ 168 und 169 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.

Fünfter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER

§ 171 StVG


Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.

§ 172 StVG (weggefallen)


§ 172 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 173 StVG (weggefallen)


§ 173 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 174 StVG (weggefallen)


§ 174 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 175 StVG (weggefallen)


§ 175 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 176 StVG (weggefallen)


§ 176 StVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

§ 177 StVG


Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

§ 178 StVG


Soweit die §§ 171 bis 177 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 98, 100 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.

Sechster Abschnitt - ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

§ 178a StVG


  1. (1)Absatz einsBei der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.Bei der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im Paragraph 24, des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach § 68a Abs. 1 lit. b vorzugehen.Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach Paragraph 68 a, Absatz eins, Litera b, vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die Zeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.

FÜNFTER TEIL - Verfahren nach bedingter Entlassung

§ 179 StVG


(1) Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf dieses Landesgericht über.

(2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet das nach Maßgabe des § 494a StPO zuständige Gericht.

§ 179a StVG


(1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB), auch mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Behandlung oder die sozialtherapeutische Betreuung für den Verurteilten unentgeltlich durch eine Forensische Ambulanz, durch eine sozialtherapeutische Wohneinrichtung, durch einen Psychotherapeuten oder durch einen Arzt durchgeführt wird, die oder der sich zur Durchführung solcher Behandlungen und Betreuungen dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Behandlung oder Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des § 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. Nr. 169 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 169), ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.

(2) Ist einem bedingt Entlassenen sonst die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, hat der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu und soll nach Möglichkeit zumindest dem Grunde nach bereits bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung in geeigneter Form berücksichtigt werden.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 2 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der gemeinnützigen therapeutischen Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

§ 180 StVG


(1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach.

(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den §§ 53 Abs. 4 oder 54 Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher, psychotherapeutischer oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.

(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Entlassung widerrufen und der Entlassene aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorsteht, ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haft bis zur Entscheidung über den Widerruf einen Monat nicht übersteigen darf.

(4) Davon, daß eine bedingten Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen.

Sechster Teil - Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

§ 180a StVG


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise

1.

mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder

2.

Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, gelten sinngemäß.

(4) Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde (Abs. 5) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.

(5) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion zu.

§ 181b StVG


§§ 106 Abs. 4 und 149 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57.

Siebenter Teil - Schlußbestimmungen

§ 181 StVG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme der §§ 8 Abs. 3, 18, 144 Abs. 2 und 145 mit 1. Jänner 1970 in Kraft. Soweit aber § 43 die Bewegung im Freien auch an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für die Strafvollzugsanstalten erst mit 1. Jänner 1972, für die gerichtlichen Gefangenenhäuser erst mit 1. Jänner 1973 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme der Paragraphen 8, Absatz 3,, 18, 144 Absatz 2 und 145 mit 1. Jänner 1970 in Kraft. Soweit aber Paragraph 43, die Bewegung im Freien auch an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für die Strafvollzugsanstalten erst mit 1. Jänner 1972, für die gerichtlichen Gefangenenhäuser erst mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet bestehender Einrichtungen treten die §§ 8 Abs. 3 und 18 mit 1. Jänner 1972, die §§ 144 Abs. 2 und 145 mit 1. Jänner 1975 in Kraft.Unbeschadet bestehender Einrichtungen treten die Paragraphen 8, Absatz 3 und 18 mit 1. Jänner 1972, die Paragraphen 144, Absatz 2 und 145 mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderungen und Ergänzungen dieses Bundesgesetzes durch das Strafvollzugsanpassungsgesetz treten mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft. Vorbereitungen zur Errichtung und zum Betrieb besonderer Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher können jedoch schon mit der Kundmachung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 2, 6 Abs. 1 und 2, 16, 18 Abs. 8, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 bis 3, 30 Abs. 2, 32, 32a, 34, 38 Abs. 2, 39, 40, 41 Abs. 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 3, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 3, 52 bis 55, 58, 59, 62, 63, 64 Abs. 1 und 2, 65a, 71 Abs. 3, 74 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 2, 80 Abs. 1, 85 Abs. 1, 86, 87, 89 Abs. 2, 90 bis 90b, 91 Abs. 2 bis 5, 93, 94 Abs. 1, 3 und 4, 95 bis 96a, 99 Abs. 1 und 2, 99a, 100 Abs. 1, 103 Abs. 2, 3, 3a und 6, 107, 109 Z 3, 112 Abs. 1, 2 und 4, 113, 114, 116 Abs. 2 und 5 bis 7, 120 Abs. 2, 124 bis 127, 128 Abs. 1, 129, 132 Abs. 1, 2 und 4, 133, 135 Abs. 3 und 4, 144 Abs. 2, 147 Abs. 1 und 4, 150 Abs. 3, 150a, 152a Abs. 3, 153, 154 Abs. 2, 156a, 158 Abs. 4, 162 Abs. 2, 166, 167a, 169 und 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft, § 42 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1996.Die Paragraphen 2,, 6 Absatz eins und 2, 16, 18 Absatz 8,, 22 Absatz eins,, 24 Absatz eins bis 3, 30 Absatz 2,, 32, 32a, 34, 38 Absatz 2,, 39, 40, 41 Absatz 3,, 42 Absatz 2,, 46 Absatz 3,, 48 Absatz eins und 2, 49 Absatz 3,, 52 bis 55, 58, 59, 62, 63, 64 Absatz eins und 2, 65a, 71 Absatz 3,, 74 Absatz eins und 3, 79 Absatz 2,, 80 Absatz eins,, 85 Absatz eins,, 86, 87, 89 Absatz 2,, 90 bis 90b, 91 Absatz 2 bis 5, 93, 94 Absatz eins,, 3 und 4, 95 bis 96a, 99 Absatz eins und 2, 99a, 100 Absatz eins,, 103 Absatz 2,, 3, 3a und 6, 107, 109 Ziffer 3,, 112 Absatz eins,, 2 und 4, 113, 114, 116 Absatz 2 und 5 bis 7, 120 Absatz 2,, 124 bis 127, 128 Absatz eins,, 129, 132 Absatz eins,, 2 und 4, 133, 135 Absatz 3 und 4, 144 Absatz 2,, 147 Absatz eins und 4, 150 Absatz 3,, 150a, 152a Absatz 3,, 153, 154 Absatz 2,, 156a, 158 Absatz 4,, 162 Absatz 2,, 166, 167a, 169 und 182 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft, Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1996.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 28, 29, 88, 120 Abs. 4, 136 bis 143, 155 und 172 bis 176 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Die Paragraphen 28,, 29, 88, 120 Absatz 4,, 136 bis 143, 155 und 172 bis 176 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 13 Abs. 2, 14a, 96 Abs. 2, 101 Abs. 4 und 5, 102 Abs. 2, 104 Abs. 1 Z 5, 105 Abs. 2 und 3, 105a und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Die Paragraphen 13, Absatz 2,, 14a, 96 Absatz 2,, 101 Absatz 4 und 5, 102 Absatz 2,, 104 Absatz eins, Ziffer 5,, 105 Absatz 2 und 3, 105a und 106 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 132 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 132, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 15a bis 15c und 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.Die Paragraphen 15 a bis 15c und 48 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 9 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 5, 52 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 1 und 153 sowie die Überschrift des Dritten und Vierten Abschnittes im Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft, die §§ 11 bis 14, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 und 121 Abs. 1 bis 3a und 5 mit 1. Jänner 2002.Die Paragraphen 9, Absatz eins und 2, 17 Absatz 5,, 52 Absatz eins und 2, 131 Absatz eins und 153 sowie die Überschrift des Dritten und Vierten Abschnittes im Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft, die Paragraphen 11 bis 14, 107 Absatz 4,, 116 Absatz eins,, 120 und 121 Absatz eins bis 3a und 5 mit 1. Jänner 2002.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 32a Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 1 und 2, 54a Abs. 2, 113 sowie § 180 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 32 a, Absatz 2, erster Satz, 52 Absatz eins und 2, 54a Absatz 2,, 113 sowie Paragraph 180, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 38 Abs. 2, 71 Abs. 2, 90b Abs. 4, 126 Abs. 4, 167a Abs. 3 und 179a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Die Paragraphen 38, Absatz 2,, 71 Absatz 2,, 90b Absatz 4,, 126 Absatz 4,, 167a Absatz 3 und 179a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 6 Abs. 1, 11h, 15c und 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 11h, 15c und 116 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 32a Abs. 2, 54a Abs. 2 und 113 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1.Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 32 a, Absatz 2,, 54a Absatz 2 und 113 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1.Jänner 2005 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2, 14, 14a, 15b Abs. 1, 18 Abs. 6 und 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 106 Abs. 3, 121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.Die Paragraphen 10, Absatz eins,, 12, 13 Absatz 2,, 14, 14a, 15b Absatz eins,, 18 Absatz 6 und 8, 24 Absatz 3,, 25 Absatz eins,, 52 Absatz 3,, 64 Absatz 2,, 78 Absatz 2,, 80 Absatz 2,, 84 Absatz eins und 3, 91 Absatz 3,, 101 Absatz 2,, 106 Absatz 3,, 121 Absatz 5,, 134 Absatz eins und 6, 135 Absatz 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
  15. (15)Absatz 15§ 101 sowie der Sechste und der Siebente Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 101, sowie der Sechste und der Siebente Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16Die §§ 3 Abs. 1, 3 und 5, 3a, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 bis 3, 15, 16, 17, 32 Abs. 4, 65, 99 Abs. 5, 99a Abs. 3, 106 Abs. 1, 118 Abs. 1 bis 3, 121 Abs. 3, 126 Abs. 5, 131 Abs. 1, 133a, 147 Abs. 2, 152 Abs. 1 und 2, 152a Abs. 1 und 3, 162 Abs. 1, 179 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 3 und 5, 3a, 7 Absatz 2,, 9 Absatz eins bis 3, 15, 16, 17, 32 Absatz 4,, 65, 99 Absatz 5,, 99a Absatz 3,, 106 Absatz eins,, 118 Absatz eins bis 3, 121 Absatz 3,, 126 Absatz 5,, 131 Absatz eins,, 133a, 147 Absatz 2,, 152 Absatz eins und 2, 152a Absatz eins und 3, 162 Absatz eins,, 179 Absatz eins und 2 und 180 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17Die Bestimmungen der §§ 152 Abs. 2 und 179a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 152, Absatz 2 und 179a Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 1a, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15c, 16, 22 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 32a Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 39, 41 Abs. 1 und 3, 43, 54 Abs. 2, 99 Abs. 5 und 6, 101 Abs. 3, 103 Abs. 2, 107 Abs. 4, 108 Abs. 4, 110, 116 Abs. 4, 116a, 121 Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1, 133a, 134 Abs. 3 und 6, 162 Abs. 1 und 3 sowie 166 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 18. Juni 2009 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3,, 10 Absatz eins a,, 12 Absatz 2,, 13 Absatz 2,, 15c, 16, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz eins,, 32a Absatz eins und 4, 37 Absatz 2,, 39, 41 Absatz eins und 3, 43, 54 Absatz 2,, 99 Absatz 5 und 6, 101 Absatz 3,, 103 Absatz 2,, 107 Absatz 4,, 108 Absatz 4,, 110, 116 Absatz 4,, 116a, 121 Absatz 4 und 5, 132 Absatz eins,, 133a, 134 Absatz 3 und 6, 162 Absatz eins und 3 sowie 166 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 18. Juni 2009 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 3a Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2, 13a, 15c, 17 Abs. 2, 41 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 91, 99 Abs. 5, 102a, 103 Abs. 3, 116 Abs. 3, 126 Abs. 5, 132 Abs. 2, 133a Abs. 5 und 6, 134 Abs. 4, 145 Abs. 2, 149 Abs. 5, 152a Abs. 2, 153, 166, 180 Abs. 2 und 180a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, § 42 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2017.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 3, 3a Absatz eins und 2, 12 Absatz 2,, 13a, 15c, 17 Absatz 2,, 41 Absatz eins,, 90 Absatz eins und 2, 91, 99 Absatz 5,, 102a, 103 Absatz 3,, 116 Absatz 3,, 126 Absatz 5,, 132 Absatz 2,, 133a Absatz 5 und 6, 134 Absatz 4,, 145 Absatz 2,, 149 Absatz 5,, 152a Absatz 2,, 153, 166, 180 Absatz 2 und 180a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, Paragraph 42, Absatz 4, letzter Satz mit 1. Jänner 2017.
  20. (20)Absatz 20§ 167a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph 167 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  21. (21)Absatz 21Die §§ 17 und 99 sowie 156b bis 156d in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Die Paragraphen 17 und 99 sowie 156b bis 156d in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
  22. (22)Absatz 22§§ 54a Abs. 1 und 150 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraphen 54 a, Absatz eins und 150 Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  23. (23)Absatz 23§ 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten § 14 Abs. 4 und § 18 samt Überschrift außer Kraft. Die am 31. Dezember 2011 gemäß § 18 Abs. 3 bestellten Vertrauenspersonen gelten als bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 bestellt.Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 18, samt Überschrift außer Kraft. Die am 31. Dezember 2011 gemäß Paragraph 18, Absatz 3, bestellten Vertrauenspersonen gelten als bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 bestellt.
  24. (24)Absatz 24§ 132 Abs. 7 und § 180a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 132, Absatz 7 und Paragraph 180 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  25. (25)Absatz 25Die §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 24 Abs. 3a, § 41 Abs. 4, 54 Abs. 2, 102b, 106a, 121 Abs. 5, 133a Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 147 Abs. 1,156c Abs. 1a, 156d Abs. 1 und Abs. 3 und 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 156c Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013, gilt jedoch für Verurteilte nicht, die am 1. Jänner 2013 bereits im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden.Die Paragraphen 9, Absatz 4,, 10 Absatz 2,, 24 Absatz 3 a,, Paragraph 41, Absatz 4,, 54 Absatz 2,, 102b, 106a, 121 Absatz 5,, 133a Absatz eins und Absatz 3 bis 6, 147 Absatz eins,,156c Absatz eins a,, 156d Absatz eins und Absatz 3 und 158 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 156 c, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, gilt jedoch für Verurteilte nicht, die am 1. Jänner 2013 bereits im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden.
  26. (26)Absatz 26Die §§ 10 Abs. 1a, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 16 Abs. 3, 16a, 17, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 121, 121a bis 121c samt Überschriften, 181a Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 181a Abs. 9 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten die §§ 11a bis 11h außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen zur Einrichtung der Laienbeteiligung bei den Gerichten können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.Die Paragraphen 10, Absatz eins a,, 12 Absatz 2,, 13 Absatz 2,, 16 Absatz 3,, 16a, 17, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b, 107 Absatz 4,, 116 Absatz eins,, 120 Absatz 2 und 3, 121, 121a bis 121c samt Überschriften, 181a Absatz eins bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 181 a, Absatz 9, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten die Paragraphen 11 a bis 11h außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen zur Einrichtung der Laienbeteiligung bei den Gerichten können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
  27. (27)Absatz 27Die §§ 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 14 Abs. 3, 14a Abs. 1, 14a Abs. 2, 15b Abs. 1, 15c Abs. 1, 16a Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 2 und 3, 106 Abs. 3, 116 Abs. 1, 121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz eins,, 13, 14 Absatz eins,, 14 Absatz 3,, 14a Absatz eins,, 14a Absatz 2,, 15b Absatz eins,, 15c Absatz eins,, 16a Absatz eins,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz eins,, 52 Absatz 3,, 64 Absatz 2,, 78 Absatz 2,, 80 Absatz 2,, 84 Absatz eins und 3, 101 Absatz 2 und 3, 106 Absatz 3,, 116 Absatz eins,, 121 Absatz 5,, 134 Absatz eins und 6, 135 Absatz 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.
  28. (28)Absatz 28§§ 106 Abs. 4 und 149 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.Paragraphen 106, Absatz 4 und 149 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.
  29. (29)Absatz 29Die §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 15a, 15b samt Überschrift, 15c Abs. 1 und 5, 16a Abs. 1 Z 2 und 3, 18a Abs. 3, 24 Abs. 3, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 97, 99 Abs. 5a, 101 Abs. 2 und 3, 106 Abs. 3, 116 Abs. 1, 121 Abs. 5, 121b Abs. 4, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2, 156b Abs. 2 und 3, 161, 179a Abs. 1 und 3 sowie 182 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 5,, 10 Absatz eins,, 13, 14 Absatz eins und 3, 14a Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 15a, 15b samt Überschrift, 15c Absatz eins und 5, 16a Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 18a Absatz 3,, 24 Absatz 3,, 52 Absatz 2,, 69 Absatz eins,, 78 Absatz eins und 2, 80 Absatz 2,, 84 Absatz eins und 3, 97, 99 Absatz 5 a,, 101 Absatz 2 und 3, 106 Absatz 3,, 116 Absatz eins,, 121 Absatz 5,, 121b Absatz 4,, 134 Absatz eins und 6, 135 Absatz 2,, 156b Absatz 2 und 3, 161, 179a Absatz eins und 3 sowie 182 samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  30. (30)Absatz 30§ 144a und § 152 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 144 a und Paragraph 152, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  31. (31)Absatz 31§ 54 Abs. 2 und § 156b Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 156 b, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  32. (32)Absatz 32Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3 Z 3, 6 Abs. 1, 152 Abs. 2a, 157a bis 157k samt Überschriften, die Überschrift des § 158, § 158 Abs. 1 und 2, die §§ 161, 162 Abs. 2 und 3, die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Teils, die §§ 164 Abs. 1, 167a Abs. 1 und 3 sowie 178a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 treten mit 1. März 2023 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 5 Absatz 3, Ziffer 3,, 6 Absatz eins,, 152 Absatz 2 a,, 157a bis 157k samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 158,, Paragraph 158, Absatz eins und 2, die Paragraphen 161,, 162 Absatz 2 und 3, die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Teils, die Paragraphen 164, Absatz eins,, 167a Absatz eins und 3 sowie 178a Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, treten mit 1. März 2023 in Kraft.

§ 181a StVG


(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Vollzugskammern anhängigen Verfahren geht mit Ausnahme von Verfahren wegen gegen die Person des Anstaltsleiters gerichteter Ordnungswidrigkeiten (§ 116 Abs. 1) mit 1. Jänner 2014 auf das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3) über; dies gilt auch für die bei der Vollzugsdirektion anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Vollzugskammern anhängigen Verfahren wegen gegen die Person des Anstaltsleiters gerichteter Ordnungswidrigkeiten (§ 116 Abs. 1) geht mit 1. Jänner 2014 auf die Vollzugsdirektion über.

(3) Im Fall des Übergangs der Zuständigkeit nach Abs. 1 und 2 sind die Akten des Verfahrens an die mit 1. Jänner 2014 zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) Der Verwaltungsgerichtshof bleibt zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz zuständig.

(5) Ist der Bescheid einer Vollzugskammer oder einer Vollzugsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(6) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

(7) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde an die Vollzugskammer oder eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungs- oder Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung oder Beschwerde erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde an das nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 zuständige Gericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1.

(8) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.

(9) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 7 und 8 zu enthalten.

§ 182 StVG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.

Artikel

Art. 115 StVG


(1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Art. 7 StVG


Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Art. 10 StVG


Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Art. 12 StVG


(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)

Art. 17 § 6 StVG


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 20 StVG


(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) Entfallen bei Personen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist, die Voraussetzungen dieser Unterbringung auf Grund des § 23 StGB in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht (§§ 16, 162), sonst das erkennende Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig zu treffen, daß sie mit 1. März 1988 wirksam werden kann, das erkennende Gericht spätestens anläßlich der im § 24 Abs. 2 zweiter Satz StGB vorgesehenen Prüfung. § 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist anzuwenden.

(3) Entscheidungen über die bedingte Entlassung nach § 46 StGB in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden, dürfen aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam werden.

(4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.

(5) Artikel III des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 554/1986, ist bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes „31. Dezember 1987“ der Ausdruck „29. Feber 1988“ tritt.

(6) Eine nach früherem Recht bereits eingetretene Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister kann nur durch eine neue Verurteilung aufgehoben werden, die entweder selbst nicht der Beschränkung der Auskunft unterliegt oder im Zusammenhalt mit den früheren Verurteilungen Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft nicht mehr zulässig ist.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988, soweit sie sich aber auf die im Art. XIX Abs. 2 und 3 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die im Art. XIX Abs. 4 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft treten.

(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Art. 33 StVG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt - soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt - in Kraft:

1.

hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31; Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Z 4 (§ 21 Abs. 4) mit 1. Jänner 2001;

2.

hinsichtlich des Art. 8 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;

3.

hinsichtlich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000.

(2) § 31a GGG ist für die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(3) Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle„ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 8 bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.

Art. 34 StVG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Strafvollzugsgesetz (StVG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz - StVG.)
StF: BGBl. Nr. 144/1969 (NR: GP XI RV 511 AB 1169 S. 136. BR: S. 276.)

Änderung

BGBl. Nr. 480/1971 (NR: GP XIII RV 26 AB 100 S. 14. BR: S. 306.)

BGBl. Nr. 31/1973 (NR: GP XIII IA 9/A, 27/A u. 47/A u. RV 404 AB 578 S. 58. BR: S. 317.)

BGBl. Nr. 424/1974 (NR: GP XIII RV 935 AB 1258 S. 113. BR: S. 334.)

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: 1921 AB 1922 S. 382.)

BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)

BGBl. Nr. 500/1987 (Betragsänderung durch V)

BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)

BGBl. Nr. 518/1989 (Betragsänderung durch V)

BGBl. Nr. 705/1990 (Betragsänderung durch V)

BGBl. Nr. 569/1991 (Betragsänderung durch V)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)

BGBl. Nr. 865/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 763/1996 (NR: GP XX RV 317 AB 410 S. 47. BR: AB 5308 S. 619.)

BGBl. I Nr. 55/1999 (NR: GP XX RV 1581 AB 1615 S. 161. BR: 5875 AB 5890 S. 651.)

BGBl. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 138/2000 (NR: GP XXI RV 297 AB 373 S. 44. BR: AB 6278 S. 670.)

BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)

BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)

BGBl. I Nr. 15/2004 (NR: GP XXII RV 294 und 309 AB 379 S. 46. BR: AB 6967 S. 705.)

BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

BGBl. I Nr. 102/2006 (NR: GP XXII RV 1426 AB 1520 S. 153. BR: 7541 AB 7569 S. 735.)

BGBl. I Nr. 113/2006 (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S. 41. BR: 7801 AB 7849 S. 751.)

BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S. 49. BR: AB 8233 S. 780.)

BGBl. I Nr. 18/2010 (NR: GP XXIV RV 601 AB 608 S. 55. BR: AB 8285 S. 782.)

BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 1/2012 (NR: GP XXIV RV 1515 AB 1541 S. 137. BR: AB 8637 S. 803.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 2/2013 (NR: GP XXIV RV 1991 AB 2089 S. 184. BR: AB 8846 S. 816.)

BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)

BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

BGBl. I Nr. 26/2016 (NR: GP XXV RV 1058 AB 1072 S. 126. BR: 9557 AB 9561 S. 853.)

[CELEX-Nr.: 32012L0029, 32013L0048, 32014L0042]

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.4.1991
ÜR: Art. 33 Abs. 4, BGBl. I Nr. 26/2000

Übersicht StVG
Inhaltsverzeichnis
Strafvollzugsgesetz (StVG)ERSTER TEIL - Allgemeine BestimmungenZWEITER TEIL - Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden StrafurteileDRITTER TEIL - Vollzug der FreiheitsstrafenErster Abschnitt -EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGESErster Unterabschnitt Anstalten zum Vollzug von FreiheitsstrafenZweiter Unterabschnitt - Vollzugsbehörden Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere RevisionDritter Unterabschnitt - VollzugsgerichtVierter Unterabschnitt - VollzugskommissionFünfter Unterabschnitt - VollzugsunterlagenZweiter Abschnitt - GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESErster Unterabschnitt - Allgemeine GrundsätzeZweiter Unterabschnitt - Verpflegung, Bekleidung und UnterbringungDritter Unterabschnitt - ArbeitVierter Unterabschnitt - Erzieherische Betreuung und Beschäftigung des Strafgefangenen in der FreizeitFünfter Unterabschnitt - Ärztliche BetreuungSechster Unterabschnitt - Soziale FürsorgeSiebenter Unterabschnitt - SeelsorgeAchter Unterabschnitt - Verkehr mit der AußenweltNeunter Unterabschnitt - AufsichtZehnter Unterabschnitt - OrdnungswidrigkeitenElfter Unterabschnitt - Ansuchen und BeschwerdenZwölfter Unterabschnitt - Formen des StrafvollzugesDritter Abschnitt - VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTErster Unterabschnitt - AufnahmeZweiter Unterabschnitt - VollzugsplanDritter Unterabschnitt - Vorbereitung der EntlassungVierter Unterabschnitt - EntlassungFünfter Unterabschnitt --TXT--Vollzug an Strafgefangenen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet istSechster Unterabschnitt -Vorbereitung einer bedingten EntlassungVierter Abschnitt - VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGTVIERTER TEIL - Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden MaßnahmenErster Abschnitt - ANORDNUNG DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMENZweiter Abschnitt - EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMENDritter Abschnitt -UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHERVierter Abschnitt - UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR ENTWÖHNUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSBRECHERFünfter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTERSechster Abschnitt - ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMENFÜNFTER TEIL - Verfahren nach bedingter EntlassungSechster Teil - Unerlaubter Verkehr mit GefangenenSiebenter Teil - SchlußbestimmungenArtikel
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss

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