(1) Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen.
(2) Betriebe, die der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb dienen oder in denen Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erbracht werden, sind in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nur soweit einzurichten, als dies volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Anstaltsleiter hat vor der Errichtung jedes solchen Betriebes eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes einzuholen, in dem die Anstalt gelegen ist.
(3) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen dürfen Verträge über Gefangenenarbeit für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft abschließen.
(4) Beim Vertrieb von Gegenständen an Justizbedienstete und bei Arbeiten für diese Bediensteten sind die Preise und Vergütungen unter Berücksichtigung des Entfalles an Werbungs- und Verkaufskosten und der Verringerung des Unternehmerrisikos zu bemessen.
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