Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWährend des Entlassungsvollzuges sind einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen zu gestatten, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, daß er den Ausgang nicht mißbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert sind. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.
(2)Absatz 2§ 99 Abs. 2 bis 4 und 5 dritter und letzter Satz gilt dem Sinne nach.Paragraph 99, Absatz 2 bis 4 und 5 dritter und letzter Satz gilt dem Sinne nach.
(3)Absatz 3Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
(4)Absatz 4Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99 Abs. 4) steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 3a).Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99, Absatz 4,) steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 a,).
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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