§ 117 StVG Mitwirkung des Arztes

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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