Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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