Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsFür Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen:Für Entscheidungen des Gerichts nach Paragraph 16, Absatz 2, gelten die folgenden Bestimmungen:
1.Ziffer einsDas Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.
2.Ziffer 2Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.
3.Ziffer 3Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird.Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (Paragraph 88, Absatz eins, StPO) ausgelöst wird.
4.Ziffer 4Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3a, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.
(2)Absatz 2Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:Im Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
1.Ziffer einsim Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs. 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie 16a Absatz eins, Ziffer eins und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Absatz 2 bis 7, 73 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
2.Ziffer 2im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 16a Abs. 1 Z 1 wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, und die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 51 Abs. 7, 52 und 55 VStG sowie die §§ 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass der im § 52 Abs. 2 VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt,im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer eins und 16a Absatz eins, Ziffer eins, wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Ziffer eins, genannten Umfang mit Ausnahme des Paragraph 11,, und die Paragraphen eins bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Ziffer eins bis 3 und 5, 45, 51 Absatz 7,, 52 und 55 VStG sowie die Paragraphen 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass der im Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt,
3.Ziffer 3im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 jene Bestimmungen in Bundesgesetzen, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer 3 und 16a Absatz eins, Ziffer 3, jene Bestimmungen in Bundesgesetzen, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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