Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
(2)Absatz 2Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür außer in den in diesem Bundesgesetze bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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