§ 65 StVG Veranstaltungen

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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