§ 49 StVG Arbeitseinrichtungen

StVG - Strafvollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.

(2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.

(3) Für die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß, soweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 StVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 StVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

36 Entscheidungen zu § 49 StVG


Entscheidungen zu § 49 StVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 StVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 StVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 StVG
§ 50 StVG