Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
(2)Absatz 2Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3)Absatz 3Für die von den Strafgefangenen zu benützenden Arbeitseinrichtungen und zu verrichtenden Arbeitsvorgänge gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß, soweit sich nicht aus diesen Vorschriften oder aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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