§ 18b StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einstweiligen Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter endet

1.

mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters,

2.

durch Tod,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

4.

durch Amtsenthebung oder

5.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als des Verweises.

(3) Ein fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn dieser

1.

eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

2.

auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

die ihm obliegenden Amtspflichten als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter grob verletzt oder vernachlässigt hat oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(4) Über die Enthebung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 3 Z 3 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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