Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einstweiligen Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2)Absatz 2Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter endet
1.Ziffer einsmit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters,
2.Ziffer 2durch Tod,
3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4.Ziffer 4durch Amtsenthebung oder
5. Ziffer 5mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als des Verweises.
(3)Absatz 3Ein fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn dieser
1.Ziffer einseine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
2.Ziffer 2auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
3.Ziffer 3die ihm obliegenden Amtspflichten als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
4.Ziffer 4ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(4)Absatz 4Über die Enthebung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 3 Z 3 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Über die Enthebung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz 3, Ziffer 3, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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