(1) Die Entlassung von Strafgefangenen, deren Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt, darf nicht gemäß § 148 Abs. 2 vor dem Ende der Strafzeit vorgenommen werden. Wäre darnach ein Strafgefangener in der Zeit zwischen achtzehn und acht Uhr zu entlassen, so ist ihm auf sein Verlangen zu gestatten, bis acht Uhr in der Anstalt zu bleiben.
(2) Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als einen Monat beträgt, sind vor der Entlassung nur dann ärztlich zu untersuchen, wenn sie offenbar krank, verletzt oder schwanger sind.
(3) Strafgefangenen, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit drei Monate übersteigt, ist unter den im § 150 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen ein Zuschuß bis zur Höhe eines Viertels des dort genannten Geldbetrages zu gewähren, übersteigt die Strafzeit aber sechs Monate, bis zur Höhe der Hälfte dieses Betrages, und übersteigt die Strafzeit neun Monate, bis zur Höhe von drei Vierteln. Strafgefangenen, deren Strafzeit nicht mehr als drei Monate beträgt, ist ein Zuschuß nicht zu gewähren.
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