Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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