Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu.
(2)Absatz 2Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.
(3)Absatz 3Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen oder zu entziehen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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