Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.Ziffer einsDie Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 168,) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
2.Ziffer 2Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt § 166 Z 2 entsprechend.Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt Paragraph 166, Ziffer 2, entsprechend.
3.Ziffer 3Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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