§ 105a StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene auszuführen, zu überstellen oder außerhalb der Anstalt zu bewachen haben, sind ermächtigt, Unbeteiligte aus der unmittelbaren Umgebung eines Strafgefangenen wegzuweisen, soweit dies zum Schutz des Strafgefangenen oder zur Hintanhaltung der Behinderung einer Amtshandlung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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