§ 144 StVG Entlassungsvollzug

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2026
  1. (1)Absatz einsVor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) und fürsorgerisch zu betreuen.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren.Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der im Paragraph 126, erwähnten Lockerungen zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den §§ 144 und 145 oder einer bedingten Entlassung sollen die Vollzugsbehörde erster Instanz, die Staatsanwaltschaft und das Vollzugsgericht im Einzelfall die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht austauschen. Zu diesem Zweck hat zumindest vierteljährlich ein gemeinsamer Austausch stattzufinden, sofern eine der beteiligten Justizbehörden dies für erforderlich hält.Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den Paragraphen 144 und 145 oder einer bedingten Entlassung sollen die Vollzugsbehörde erster Instanz, die Staatsanwaltschaft und das Vollzugsgericht im Einzelfall die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht austauschen. Zu diesem Zweck hat zumindest vierteljährlich ein gemeinsamer Austausch stattzufinden, sofern eine der beteiligten Justizbehörden dies für erforderlich hält.
  4. (4)Absatz 4Vor Beginn des Entlassungsvollzugs ist seitens der Justizanstalt zu prüfen, ob der Strafgefangene die Reststrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen kann. Sofern die Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 und 1a vorliegen, ist der Strafgefangene darüber zu informieren und gegebenenfalls zur Antragstellung anzuleiten.Vor Beginn des Entlassungsvollzugs ist seitens der Justizanstalt zu prüfen, ob der Strafgefangene die Reststrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen kann. Sofern die Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins und 1a vorliegen, ist der Strafgefangene darüber zu informieren und gegebenenfalls zur Antragstellung anzuleiten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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