§ 122 StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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