§ 65a StVG Bedachtnahme auf fremdsprachige Strafgefangene

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Büchereien, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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