§ 59 StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Bei der Ausstattung der Büchereien ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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