(1) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür maßgebenden Umstände fort, so ist § 5 dem Sinne nach anzuwenden.
(2) Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, daß sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.
(3) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 9).
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