Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
(1)Absatz einsÜber eine Krisenintervention (§ 157g), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157f), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) sowie eine Verlängerung der Probezeit (§ 157a Abs. 5) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.Über eine Krisenintervention (Paragraph 157 g,), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (Paragraph 157 f,), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (Paragraph 157 b, Absatz 3,) sowie eine Verlängerung der Probezeit (Paragraph 157 a, Absatz 5,) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.
(2)Absatz 2Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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