§ 150a StVG Abschluß der Berufsausbildung

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Verurteilten, die in einer in der Haft begonnenen oder fortgesetzten Berufsausbildung (§ 48) einen zufriedenstellenden Fortschritt erzielt haben, kann nach ihrer Entlassung Gelegenheit gegeben werden, die Berufsausbildung bis zum vorgesehenen Abschluß in der Anstalt fortzusetzen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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