§ 84 StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2) Für das Verfahren in Angelegenheiten der Unfallfürsorge und Rentenversorgung gelten die auf die Unfallversicherung anwendbaren Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.

(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Österreichischen Gesundheitskassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Österreichischen Gesundheitskassen nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrungsbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 StVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 StVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

28 Entscheidungen zu § 84 StVG


Entscheidungen zu § 84 StVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 StVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 StVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 StVG
§ 85 StVG