Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzuges ist eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben. Außerdem sollen die Strafgefangenen in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie auf andere geeignete Weise noch besonders erzieherisch betreut werden.
(2)Absatz 2In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, sind Strafgefangene, bei denen dies zur Erreichung des erzieherischen Zweckes der Freiheitsstrafe (§ 20 Abs. 1) zweckmäßig erscheint, auch psychohygienisch und psychotherapeutisch zu betreuen.In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, sind Strafgefangene, bei denen dies zur Erreichung des erzieherischen Zweckes der Freiheitsstrafe (Paragraph 20, Absatz eins,) zweckmäßig erscheint, auch psychohygienisch und psychotherapeutisch zu betreuen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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