Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, daß es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Bundesgebiet zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein österreichisches Gericht entschieden hätte.
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Kommentar zum § 4 StVG von Dr. Marlon POSSARD
Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung unter Bezugnahme auf den Sonderfall „Gefangenenaustausch“
Prinzipiell liegt der Zweck des Strafvollzuges darin begründet, den/die Verurteilte:n mittels der auferlegten Strafe (Haft), die durch einen unabhängigen Spruch des/der Richters:in bzw. eines Richter:innensenats erging, zu einem rechtschaffenden Leben zu verhelfen. Im Mittelpunkt steht ... mehr lesen...