Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsStrafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, daß die Strafgefangenen die Lockerungen nicht mißbrauchen werden.
(2)Absatz 2Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
1.Ziffer einsAnhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
2.Ziffer 2Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
3.Ziffer 3Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen;
4.Ziffer 4ein oder zwei Ausgänge im Sinne des § 99a im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.ein oder zwei Ausgänge im Sinne des Paragraph 99 a, im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
(3)Absatz 3Die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hiebei sowie in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.Die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hiebei sowie in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.
(4)Absatz 4Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (§ 43) außerhalb der Anstalt vorzunehmen.Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen. Strafgefangenen, denen Lockerungen nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gewährt werden, kann auch gestattet werden, die Bewegung im Freien (Paragraph 43,) außerhalb der Anstalt vorzunehmen.
(5)Absatz 5Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs. 5 dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs. 5 letzter Satz anzuordnen hat.Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des Paragraph 134, dem Anstaltsleiter zu, der Paragraph 99, Absatz 5, dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz anzuordnen hat.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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