Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2)Absatz 2Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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