Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsVollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.
(2)Absatz 2Das Vollzugsgericht entscheidet
1.Ziffer einsüber den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Paragraph 32,);
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
3.Ziffer 3über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99,);
3a.Ziffer 3 aüber die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraphen 99 a,, 147);
4.Ziffer 4über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;über die Aufrechterhaltung der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
5.Ziffer 5über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;über die Aufrechterhaltung einer der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
6.Ziffer 6über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 115,);
7.Ziffer 7über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (Paragraph 125,);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)
9.Ziffer 9über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (Paragraph 133,);
10.Ziffer 10über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a);über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (Paragraph 133 a,);
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,)
12.Ziffer 12über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46,, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
(3)Absatz 3Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden
1.Ziffer einsgegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
2.Ziffer 2wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,
3.Ziffer 3wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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