§ 16 StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.

(2) Das Vollzugsgericht entscheidet

1.

über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

3.

über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);

3a.

über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);

4.

über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;

5.

über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;

6.

über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);

7.

über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)

9.

über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);

10.

über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a);

11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)

12.

über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).

(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden

1.

gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,

2.

wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,

3.

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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